Fall 2021-001N

Islamfeindliche Bemerkungen am Bahnhof

Zürich

Verfahrensgeschichte
2021 2021-001N X ist schuldig der mehrfachen rassistischen Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte X näherte sich am Bahnhof undmehrfach der Geschädigten Y, welche ein Kopftuch trägt, und äusserte sich ihr gegenüber aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit massiv beleidigend.
Namentlich äusserte sich der Beschuldigte der Geschädigten gegenüber, dass ihr Vorbild Mohammed ein «Pädophiler», ein «Pädophiler-Prophet», ein «Kinderschänden Prophet» sowie ein «Massenmörder» sei.

X wird der mehrfachen rassistischen Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte X näherte sich am Bahnhof und mehrfach der Geschädigten Y, welche ein Kopftuch trägt und äusserte sich ihr gegenüber aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit massiv beleidigend. Namentlich äusserte sich der Beschuldigte der Geschädigten gegenüber, dass ihr Vorbild Mohammed ein «Pädophiler», ein «Pädophiler-Prophet», ein «Kinderschänder-Prophet» sowie ein «Massenmörder» sei.

Rechtliche Erwägungen

Die Bemerkungen, dass Mohammed ein «Pädophiler», ein «Pädophiler-Prophet», ein «Kinderschänder-Prophet» sowie ein «Massenmörder» sei, sind gemäss Staatsanwaltschaft strafbar (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Durch diese Worte diskriminierte X die Geschädigte aufgrund ihrer Religion bzw. Zugehörigkeit zum Islam und setzte sie in ihrer Menschenwürde herab, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

Entscheid

Durch diese Worte diskriminierte er die Geschädigte aufgrund ihrer Religion bzw. Zugehörigkeit zum Islam und setzte sie in ihrer Menschenwürde krass herab, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. X ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. X wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, entsprechend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. Eine allfällige Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.