Fall 2021-002N

Diskriminierung und Aufruf zu Hass

Luzern

Verfahrensgeschichte
2021 2021-002N Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und der Aufstachelung zum Hass (Art. 261 bis StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Keine Angaben zum Sachverhalt. Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und der Aufstachelung zum Hass (Art. 261 bis StGB) schuldig.

Sachverhalt

Keine Angaben zum Sachverhalt.

Rechtliche Erwägungen

Kein

Entscheid

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und der Aufstachelung zum Hass (Art. 261 bis StGB) schuldig. Der Beschuldigte muss eine unbedingte Geldstrafe von 7'000.