Fall 2021-026N

Rassistisches Bild in einer WhatsApp-Gruppe

Luzern

Verfahrensgeschichte
2021 2021-026N Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
2022 2022-122N Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte sendete mit seiner Telefonnummer ein Bild in einen WhatsApp-Chat an die zahlreichen anderen Gruppenteilnehmenden mit folgendem Text: «Egal ob Kuh Ziehe oder Schwein Ali schiebt sein Yarak rein», welches diese zur Kenntnis nahmen.
Mit dem Bild wird ausgedrückt, dass sich «Ali» regelmässig/üblicherweise/naturgemäss/notorisch der Sodomie schuldig mache bzw. gemacht habe. Ali steht in diesem Zusammenhang als häufiger türkischer Name, nach dem allgemeinen Verständnis und insbesondere vor dem Hintergrund der u.a. sowohl fremdenfeindlichen als auch rassistischen Gesinnung im besagten Chat (Gruppenbild und Nachrichten der anderen Chatmitglieder), sinngemäss für männliche türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, womit dieser Gruppe durch das besagte Bild das erwähnte Verhalten zugeschrieben wird. Der Beschuldigte wies damit durch das öffentliche Versenden des Bildes «Ali» bzw. Türken im Allgemeinen und damit einer bestimmten Gruppe eine verbrecherische und sozial missbilligte Verhaltensweise zu, womit er diese in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzte.
Er hat sich damit der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht.

Sachverhalt

Der Beschuldigte trat mit seiner Telefonnummer als Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe «Schwarze Weihnacht» bei, welche als Profilbild eine männliche, als Weihnachtsmann verkleidete, Schwarze Person vor einem Baumwollfeld zeigt. Im Zeitraum seiner Teilnahme bis zu seinem Austritt, wies die Gruppe stets mindestens 100 Teilnehmende auf. Am Tatzeitpunkt war ausserdem mindestens eines der Mitglieder noch nicht volljährig. Während der Mitgliedschaft des Beschuldigten stellten verschiedene andere Mitglieder diverses Bild- und Videomaterial mit u.a. pornografischem, frauenverachtendem, gewaltverherrlichendem, fremdenfeindlichem, rassistischem und antisemitischem (insb. Hakenkreuz) Inhalt in den Gruppen-Chat.
Der Beschuldigte sendete von der obgenannten Telefonnummer ein Bild in den besagten WhatsApp-Chat an die zahlreichen anderen Gruppenteilnehmenden mit folgendem Text: «Egal ob Kuh Ziehe oder Schwein Ali schiebt sein Yarak rein».


Entscheid 2021-026N

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

Rechtliche Erwägungen

Mit dem Bild wird ausgedrückt, dass sich «Ali» regelmässig/üblicherweise/naturgemäss/notorisch der Sodomie schuldig mache bzw. gemacht habe. Ali steht in diesem Zusammenhang als häufiger türkischer Name, nach dem allgemeinen Verständnis und insbesondere vor dem Hintergrund der u.a. sowohl fremdenfeindlichen als auch rassistischen Gesinnung im besagten Chat (Gruppenbild und Nachrichten der anderen Chatmitglieder), sinngemäss für männliche türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, womit dieser Gruppe durch das besagte Bild das erwähnte Verhalten zugeschrieben wird.
Der Beschuldigte befand sich vor dem Versenden des Bildes bereits einige Zeit in der besagten Gruppe. Ihm war deshalb bewusst, dass darin u.a. fremdenfeindliche und rassistische Inhalte ausgetauscht werden. Ebenfalls wusste er, dass das von ihm absichtlich in den Chat versandte Bild einen für eine bestimmte Personengruppe herabsetzenden Inhalt aufwies. Er handelte mithin willentlich.

Entscheid

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht.
Die beschuldigte Person wird gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Die Staatsanwaltschaft bestraft die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 100.00 ausgesprochen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Tag.


Entscheid 2022-122N

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

Entscheid

Die beschuldigte Person hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zusätzlich wird eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen.