Fall 2021-043N

Homophober Tweet eines jungen Politikers

Thurgau

Verfahrensgeschichte
2020 2020-069N Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
2021 2021-043N Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Sexuelle Orientierung
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure;
Privatpersonen
Opfergruppen LGBTIQ+
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Feindlichkeit gegen LGBTIQ+

Kurzfassung


Der Beschuldigte veröffentlicht folgender Tweet auf seinem Twitter Profil: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe (…) sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.

Sachverhalt

Am 22. September 2020, veröffentlichte der Beschuldigte, EVP Jungpolitiker, einen Tweet auf sein öffentliches Twitter Profil mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe (…) sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»


Entscheid 2020-069N

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.

Entscheid

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von X Tagen.


Entscheid 2021-043N

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.

Entscheid

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.
Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.