Fall 2021-057N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-057N | Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse; Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Schrift; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Schule |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Es liegen drei unterschiedliche Tathandlungen vor:
1. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine via «Zoom» durchgeführte Online-Ringvorlesung ein. Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten mittels der Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.
2. Zusammen mit einer weiteren beschuldigten Person entwarf der Beschuldigte an einem unbestimmten Zeitpunkt, ca. anfangs des Jahres 2021, rassistische Aufkleber.
3. Der Beschuldigte postete zu verschieden Zeitpunkten im Jahr 2020, von seinem Wohnort aus und unter Verwendung unterschiedlicher Usernamen auf den Plattformen «Minds» und «Gab», rassistische Symbole.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Es liegen drei unterschiedliche Tathandlungen vor:
1. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine via «Zoom» durchgeführte Online-Ringvorlesung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ein, an der eine unbestimmte Anzahl von Studierenden und Dozierenden eingeloggt waren. Sie tätigten mittels der Audiofunktion die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten mittels der Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.
2. Der Beschuldigte hat Aufkleber mit folgenden Inhalten erstellt:
Design 1
«Rassenmischen Mischkinder sind anfälliger für gesundheitliche Probleme wie Stress, Rauchen und Trinken. Quelle https://X.is/vx7f1
Gemischte Baby's kommen ungesünder zur Welt als Unvermischte. Quelle: https://X.is/j1nW1
Gemischtrassige Paare sind gewalttätiger als weisse Paare. Quelle: https://archive.is/97g7m, eisenjugendschweiz@x.com»
Design 2
«War der Bolschewismus jüdisch?
• Karl Marx - Vater des Kommunismus
• Moses Hess - Sozialist und Vordenker des Zionismus
• Leon Trotzky (Lew Bronstein) - Wichtiger Politiker des bolschewistischen Regimes
• Genrikh Yagoda - Organisator der Gulags
eisenjugendschweiz@x.com»
3. Der Beschuldigte postete Symbole der schwarzen Sonne, des Hakenkreuzes sowie ein Bild von Adolf Hitler, wobei diese Posts für eine unbestimmte Anzahl Besuchenden dieser Plattformen ersichtlich waren.
1. Zur Verbreitung von Ton und rassistischen Botschaften während der Online-Ringvorlesung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK):
Mit diesen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten Jüdinnen und Juden sowie Schwarze Menschen, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen in ihrer Menschenwürde herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen.
Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem «Zoom Meetings» gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online-Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstanden war bzw. diese zumindest billigte.
2. Zu den rassistischen Aufklebern:
Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest in Kauf, dass diese Aufkleber dazu bestimmt waren, im Februar 2021 im Kanton Zürich öffentlich verteilt zu werden. Ebenso wusste oder nahm der Beschuldigte in Kauf, dass diese für eine unbestimmte Anzahl von Personen ersichtlich sein würden.
Mit diesen Aufklebern setzten die Beschuldigten öffentlich Jüdinnen und Juden sowie Schwarze Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen als minderwertig herab und schürten Hass gegen sie, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
3. Zu Posts im Internet
Damit verbreitete der Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierte Jüdinnen und Juden, indem er diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in ihrer Menschenwürde herabsetzte und Hass gegen sie schürte, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen.
siehe auch Verfahren : 2021-054N, 2021-055N, 2021-056N, 2021-058N
Der Beschuldigte hat mehrfach öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen (Abs. 1), mehrfach öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer «Rasse», Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2), sowie mehrfach öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder auf andere Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert (Abs. 4).
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'800.00, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen