Fall 2021-059N

Twitter antisemitische Karikaturen

Zürich

Verfahrensgeschichte
2021 2021-059N Der Beschuldigte hält sich nicht in der Schweiz auf und ist zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Bis dieser Rechtsbehelf zum Erfolg führt wird das Verfahren sistiert.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen über den Nachrichtendienst Twitter mehrfach antisemitische Karikaturen, Fotografien von Büchern mit antisemitischem lnhalt und antisemitischen Covers und antisemitische Verschwörungstheorien veröffentlicht zu haben. Dadurch soll sich der Beschuldigte des Tatbestandes Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat auf der Plattform «Twitter» mehrfach antisemitische Karikaturen, Fotografien von Büchern mit antisemitischem Inhalt, antisemitischen Covers und antisemitische Verschwörungstheorien veröffentlicht.

Entscheid

Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass sich der Beschuldigte seit längerem nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhält. Gemäss Auskunft des Hauswartes der Liegenschaft weile der Beschuldigte seit einigen Monaten in Italien.
Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die sicherzustellenden elektronischen Geräte (Smartphone, Laptop etc.) bei sich in Italien hat, wurde auf die bereits angeordnete Hausdurchsuchung und Vorführung verzichtet. Weitere Ermittlungsansätze sind derzeit nicht ersichtlich.
Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschuldigte im Fahndungssystem RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Bis dieser Rechtsbehelf zum Erfolg führt, ist die vorliegende Untersuchung zu sistieren.
Aufgrund der Sistierung des Verfahrens sind die Kosten vorläufig durch die Staatskasse zu übernehmen.
Unabhängig davon, dass festzulegen ist, wann die Akten zur Prüfung der Fortsetzung des Verfahrens durch die Gesichtskontrolle spätestens vorzulegen sind, ist gleichzeitig bereits das Verjährungsdatum vorzumerken.