Fall 2021-075N

Antisemitischer Whats-App-Status

Luzern

Verfahrensgeschichte
2021 2021-075N Der Beschuldigte wird i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat ein Bild in den Whats-App-Status seiner Mobiltelefonnummer hochgeladen, auf welchem ein lachender Adolf Hitler vor einem stark rauchenden Industriekamin zu sehen ist, wobei das Bild mit einer antisemitischen Unterschrift versehen war.
Der Beschuldigte wird i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat ein Bild in den Whats-App-Status seiner Mobiltelefonnummer – und damit klar für seine Kontakte, d.h. für einen grösseren Kreis von Personen, ersichtlich – hochgeladen, auf welchem ein lachender Adolf Hitler vor einem stark rauchenden Industriekamin zu sehen ist, wobei das Bild mit der Unterschrift «UMSO GRÖSSER DER JUDE, DESTO WÄRMER DIE BUDE!» versehen war.

Rechtliche Erwägungen

Mit dem Hochladen dieser Bild- und Textdatei hat der Beschuldigte sich öffentlich über den «Holocaust» (d.h. den systematischen, industriellen Völkermord an 5,6 bis 6,3 Millionen europäischer Juden in den Jahren 1941 bis 1945 unter den Nationalsozialisten im damaligen 3. Reich) lustig gemacht.
Durch Bild und Schrift wird eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion herabgesetzt und den «Holocaust» gröblich verharmlost.

Entscheid

Der Beschuldigte ist i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB zu verurteilen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Zusätzlich wird eine Busse von CHF 1400.00 ausgesprochen.