Fall 2021-101N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-101N | Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte schreibt mit einem schwarzen Marker antisemitische Parolen auf die Glasfront sowie auf ein Werbeplakat eines Verkaufsgeschäfts.
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte schrieb mit einem schwarzen Marker auf die Glasfront sowie auf ein Werbeplakat eines Verkaufsgeschäfts die Parolen «Judenhass», «Rita Levy du bitch» sowie «Rich 88».
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB und der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.