Fall 2021-101N

Antisemitische Parolen auf ein Verkaufsgeschäft

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2021 2021-101N Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte schreibt mit einem schwarzen Marker antisemitische Parolen auf die Glasfront sowie auf ein Werbeplakat eines Verkaufsgeschäfts.
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte schrieb mit einem schwarzen Marker auf die Glasfront sowie auf ein Werbeplakat eines Verkaufsgeschäfts die Parolen «Judenhass», «Rita Levy du bitch» sowie «Rich 88».

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB und der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.