Fall 2022-011N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-011N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte postete in einem WhatsApp-Chat mit über 50 Mitgliedern, ein rassistisches und herabsetzendes «Meme» zu einer Schwarzen Person.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte postete im über 50 Mitglieder zählenden WhatsApp-Chat ein Foto eines bis zum Hals in einem engen Erdloch stehenden und hilflos nach oben blickendem dunkelhäutigem Afrikaner, mit dem Untertitel «Negatief».
Mit der Verbreitung des Bildes reduzierte er die Gruppe aller dunkelhäutigen Afrikaner auf minderwertige Menschen zweiter Klasse, sprach ihnen die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung als Mensch ab und setzte sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.