Fall 2022-011N

«Meme» zu schwarzer Person in WhatsApp-Chat

Bern

Verfahrensgeschichte
2022 2022-011N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte postete in einem WhatsApp-Chat mit über 50 Mitgliedern, ein rassistisches und herabsetzendes «Meme» zu einer Schwarzen Person.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte postete im über 50 Mitglieder zählenden WhatsApp-Chat ein Foto eines bis zum Hals in einem engen Erdloch stehenden und hilflos nach oben blickendem dunkelhäutigem Afrikaner, mit dem Untertitel «Negatief».

Rechtliche Erwägungen

Mit der Verbreitung des Bildes reduzierte er die Gruppe aller dunkelhäutigen Afrikaner auf minderwertige Menschen zweiter Klasse, sprach ihnen die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung als Mensch ab und setzte sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.