Fall 2022-070N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-070N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
In der Anzeige ist nicht ersichtlich inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht.
Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen sowie Fehlens eines Straftatbestandes, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme.
In der Anzeige ist – trotz Nachfrage zu konkreten Angaben – nicht ersichtlich inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht. Auch die erwähnten Belästigungen sowie Schikane werden von der Anzeigestellerin nicht erörtert.
Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen sowie Fehlens eines Straftatbestandes, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme.