Fall 2022-070N

Nichtanhandnahme aufgrund unkonkreter Beschuldigungen

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2022 2022-070N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

In der Anzeige ist nicht ersichtlich inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht.
Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen sowie Fehlens eines Straftatbestandes, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

In der Anzeige ist – trotz Nachfrage zu konkreten Angaben – nicht ersichtlich inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht. Auch die erwähnten Belästigungen sowie Schikane werden von der Anzeigestellerin nicht erörtert.

Entscheid

Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen sowie Fehlens eines Straftatbestandes, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme.