Fall 2022-074N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-074N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Anzeigestellerin wirft der beschuldigten Person Rassendiskriminierung und Ausgrenzung von Menschen aus Südafghanistan vor. In den Schreiben der Anzeigestellerin, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht.
Die von der Anzeigestellerin beschriebenen Handlungen sind strafrechtlich nicht relevant und die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Die Anzeigestellerin wirft der beschuldigten Person Rassendiskriminierung und Ausgrenzung von Menschen aus Südafghanistan vor. Nach Nachfrage konkreter Angaben gibt die Anzeigestellerin an, im Rahmen einer Jahreskonferenz an einer Delegiertenkonferenz in Bern sei sie ausgegrenzt und ignoriert worden und man sei ihr ins Wort gefallen. Die beschuldigte Person habe sie ausserdem schikaniert, weil sie eine intellektuelle Frau aus Südafghanistan sei.
In den Schreiben der Anzeigestellerin, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigte Person öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufruft oder solche begeht.
Die von der Anzeigestellerin beschriebenen Handlungen sind strafrechtlich nicht relevant und die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.