Fall 2023-051N

Verschwörungstheorien über Familie Rothschild auf Facebook

Obwalden

Verfahrensgeschichte
2023 2023-051N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinem Facebook-Konto einen Beitrag mit Verschwörungstheorien über die Familie Rothschild.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.

Sachverhalt

Der Beschuldigte postete öffentlich auf seinem Facebook-Konto ein Bild mit der folgenden Aufschrift:

«Hallo meine Sklaven, mein Name ist A. – meine Familie hat einen Reichtum von 500 Billionen US-Dollar. Wir besitzen fast jede Zentralbank in der Welt. Wir finanzieren beide Seiten jeder Kriege, seit Napoleon. Wir besitzen eure Nachrichten, die Medien, euer Öl und eure Regierung. Wir haben die Kontrolle über alle Geheimgesellschaft und Freimaurerlogen der Welt. Wir beten einen Satanskult an. Wir kontrollieren ALLES! Sie haben wahrscheinlich noch nie von mir gehört

Rechtliche Erwägungen

Die Strafbarkeit von Art. 261bis StGB erfordert, dass die Menschenwürde verletzt ist. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn eine Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert.

Die Äusserungen des Beschuldigten erreichen nicht die für eine Verletzung der Menschenwürde erforderliche Intensität. Insbesondere ist auch unklar, inwiefern, dadurch Jacob Rothschild bzw. die Familie Rothschild aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion diskriminiert würde.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, da der Tatbestand nach Art. 261bis StGB eindeutig nicht erfüllt ist.