cn EKR : Entscheid

Fall 2024-039N

Palästina-Demonstration

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2024 2024-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.

Sachverhalt

Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert. Ein Zeuge erstattet bei der Kantonspolizei eine Anzeige gegen unbekannt.

Rechtliche Erwägungen

Allein das Benutzen des Wortes «Intifada» stellt kein Aufruf zu Hass und Gewalt dar und erfüllt auch sonst nicht per se Art. 261bis StGB. Die Feststellungen der Polizei gehen dahin, dass keine Parolen oder Plakate mit strafrechtlich relevantem Inhalt festgesellt wurden, womit keine Hinweise bestehen, dass die erwähnte Ausrufe Aufrufe zu Hass und Gewalt waren. Insbesondere sind auch keine Ausschreitungen im Rahmen der Demonstration bekannt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.