Verfassungsrecht

Die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote schützen vor Diskriminierung durch staatliche Organe wegen der Herkunft, der Rasse, der Sprache, der Lebensform und der religiösen Überzeugung. In indirekter Form sind auch private Personen und Organisationen daran gebunden.

Gemäss Artikel 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sind alle Menschen vor dem Gesetze gleich. Das in Absatz 2 verankerte verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot besagt, dass niemand diskriminiert werden darf, unter anderem nicht wegen der Herkunft, der Rasse, der Sprache, der Lebensform und der religiösen Überzeugung.

Das Diskriminierungsverbot verpflichtet grundsätzlich nur staatliche Behörden und private Organisationen beziehungsweise Privatpersonen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Es verbietet die Diskriminierung durch den Staat und verpflichtet den Staat, durch rechtliche, politische und administrative Massnahmen Menschen vor Diskriminierung zu schützen. Es ist somit in erster Linie auf rassistische Konflikte zwischen Staat und Privatperson ausgelegt und kommt nur indirekt im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 BV über straf-, privat- und verwaltungsrechtliche Schutznormen auf rassistische Konflikte unter Privatpersonen zur Anwendung.

Weitere Informationen zum verfassungsrechtlichen Schutz vor Diskriminierung finden Sie im online-Rechtsratgeber rassistische Diskriminierung, den die Fachstelle für Rassismus Bekämpfung (FRB) zusammen mit dem Sekretariat der EKR erstellt hat.

Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 22.07.2024