Cas 1998-028N
Argovie
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
1998 | 1998-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Organisation d'actes de propagande (al. 3) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
---|---|
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Mitte 1997 stellte das Zollinspektorrat in Basel ein Paket mit vermeintlicher Nazipropaganda sicher. Den Paketinhalt, acht CDs, hatte der Beschuldigte bei einem Musikverlag in Deutschland zum Eigengebrauch bestellt. Das stichwortartige Lesen des den CDs beigelegten Textbüchleins ergab, dass es sich um teilweise nationalistische und teilweise gewalttätige Texte handelt. Ein T-Shirt mit Adler im Eichenlaubkranz wurde der Bestellung vom Verlag gratis beigelegt, weil eine bestimmte Kaufsumme erreicht worden war.
Bei einer beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden zwei Broschüren von Schweizer Skins und einer deutschen Skinhead-Vereinigung sichergestellt. Der Beschuldigte ist zudem im Besitz von weiteren ähnlichen CDs, welche er aber nur zum Eigengebrauch gekauft hat. Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die CDs zu mehr als zum Eigengebrauch gekauft hatte und das Hören solcher CDs und das Lesen derartiger Hefte nicht eine Teilnahme im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB darstellt, wird das Strafverfahren gegen ihn eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens.