Cas 2001-011N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-011N | 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hat im April 2000 in einem Interview, das in mehreren Zeitungen veröffentlicht wurde, erklärt, er sei Antisemit und gegen die Einrichtung eines Judenstaates. Der Angeklagte bestritt, jemals gesagt zu haben, dass er gegen Juden oder gegen einen Judenstaat sei, oder dass er sich für die Einhaltung der Weissen Rasse stark mache.
Die zuständige Presseagentur weigerte sich gegenüber der Bezirksanwaltschaft, den Namen des Journalisten oder allenfalls gemachte Aufzeichnungen des fraglichen Interviews herauszugeben. Deshalb konnte dem Angeklagten nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen werden, dass er die veröffentlichten Aussagen tatsächlich gemacht hatte.
Die 1. Instanz wertet zudem die inkriminierten Aussagen nicht als Verbreitung einer Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung einer Religion gerichtet sein muss. Zu diesem Resultat kommt sie u.a. auch, weil der Angeklagte im besagten Interview angefügt haben soll, dass seine Partei mit Gewalt nichts am Hut habe und den Völkermord an den Juden verurteile. (E.D.3)
Die 1. Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.
Freispruch des Angeklagten.