Cas 2001-011N

Aussage während eines Zeitungsinterviews, er sei Antisemit

Zurich

Historique de la procédure
2001 2001-011N 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeklagte hat im April 2000 in einem Interview, das in mehreren Zeitungen veröffentlicht wurde, erklärt, er sei Antisemit und gegen die Einrichtung eines Judenstaates. Der Angeklagte bestritt, jemals gesagt zu haben, dass er gegen Juden oder gegen einen Judenstaat sei, oder dass er sich für die Einhaltung der Weissen Rasse stark mache.

Die zuständige Presseagentur weigerte sich gegenüber der Bezirksanwaltschaft, den Namen des Journalisten oder allenfalls gemachte Aufzeichnungen des fraglichen Interviews herauszugeben. Deshalb konnte dem Angeklagten nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen werden, dass er die veröffentlichten Aussagen tatsächlich gemacht hatte.

Die 1. Instanz wertet zudem die inkriminierten Aussagen nicht als Verbreitung einer Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung einer Religion gerichtet sein muss. Zu diesem Resultat kommt sie u.a. auch, weil der Angeklagte im besagten Interview angefügt haben soll, dass seine Partei mit Gewalt nichts am Hut habe und den Völkermord an den Juden verurteile. (E.D.3)

Die 1. Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.

Décision

Freispruch des Angeklagten.