Cas 2007-024N

Hitlergruss und nationalsozialistische Parolen

St-Gall

Historique de la procédure
2007 2007-024N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Behandlung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Jeunes
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeklagte grüsste vor dem Hintereingang der Kantonsschule die dort versammelte Personengruppe mit dem „Hitlergruss“ und verbreitete lautstark nationalsozialistische Parolen.

Das Gericht spricht den Jugendlichen der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig. Aufgrund ihrer diskriminierenden Botschaft seien die vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltensweisen als rassistische Propaganda zu werten.

Der Jugendliche wird auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht (Art. 15 Abs. 1 JStG) und es wird eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) angeordnet. Das Gericht sieht von einer zusätzlichen Bestrafung ab (Art. 21 Abs. 1 lit.a JStG), da eine Strafe, welche kumulativ zu den Schutzmassnahmen ausgefällt würde, den Zweck der Schutzmassnahme gefährden könnte.

Décision

Der Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Das Gericht ordnet eine Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung auf unbestimmte Zeit und eine ambulante Behandlung an.