Cas 2007-024N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-024N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Behandlung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Milieu scolaire |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Angeklagte grüsste vor dem Hintereingang der Kantonsschule die dort versammelte Personengruppe mit dem Hitlergruss und verbreitete lautstark nationalsozialistische Parolen.
Das Gericht spricht den Jugendlichen der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig. Aufgrund ihrer diskriminierenden Botschaft seien die vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltensweisen als rassistische Propaganda zu werten.
Der Jugendliche wird auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht (Art. 15 Abs. 1 JStG) und es wird eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) angeordnet. Das Gericht sieht von einer zusätzlichen Bestrafung ab (Art. 21 Abs. 1 lit.a JStG), da eine Strafe, welche kumulativ zu den Schutzmassnahmen ausgefällt würde, den Zweck der Schutzmassnahme gefährden könnte.
Der Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Das Gericht ordnet eine Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung auf unbestimmte Zeit und eine ambulante Behandlung an.