Cas 2019-032N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-032N | Die zuständige Behörde der zweiten Instanz bestätigt die Verurteilung der ersten Instanz wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. |
2022 | 2022-140N | Das Bundesgericht weist die Beschwerden der beiden Beschuldigten ab. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Yéniches, Manouches/Sintés, Roms |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Anti-tziganisme |
Mitglieder einer Jungpartei haben einen Beitrag auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht. Der Facebook-Beitrag zeigt einerseits eine Karikatur mit einem Transitplatz für Fahrende, auf dem sich stinkender Abfall türmt und eine Person ihre Notdurft im Freien verrichtet, wobei sich im Vordergrund ein Mann mit einem Schweizer «Sennenkäppi» die Nase zuhält und darüber grossbuchstabig steht «Millionenkosten für Bau und Unterhalt, Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc. Gegen den Willen der Gemeindebevölkerung». Unter dem Cartoon steht in Grossbuchstaben «Wir sagen NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner. Wählen Sie XXX-Kandidaten in den Grossen Rat!».
Das kantonale Obergericht spricht die beiden Mitglieder der Jungpartei gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB der Rassendiskriminierung schuldig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der beiden Beschuldigten ab.
Eine Jungpartei aus dem Kanton Bern veröffentlichte in einem «Facebook»-Beitrag und auf ihrer Homepage nachfolgenden Text und eine Karikatur:
Partei […]-Kandidaten wählen – Transitplätze für Zigeuner verhindern!
Die neue Legislatur wird eine wichtige Weichenstellung sein. Im Seeland und im Berner Mitteland macht man sich Sorgen um die geplanten Transitplätze für ausländische Zigeuner. Wollen wir Kanton Bern solch teure und schädliche Transitplätze, welche die Lebensqualität in der entsprechenden Region verschlechtern?
Genau diese Frage wird sich in den nächsten vier Jahren stellen. Die Junge […] Kanton Bern ist bisher die einzige Kantonalpartei, welche sich klipp und klar gegen solche Pläne ausgesprochen hat. Umso wichtiger, dass ihre Kandidaten unterstützt werden. Das Motto lautet also: […] wählen – Transitplätze verhindern!
Die Karikatur zeigt einen Schweizer im Sennenchutteli vor einem Müllberg, im Hintergrund eine Wagenburg. Er hält sich angewidert die Nase zu, nebenan erleichtert sich ein Mann in den Büschen. «Millionenkosten für Bau und Unterhalt, Schmutz, Fäkalien, Lärm, etc. Gegen den Willen der Bevölkerung» steht auf dem Flyer. «Wir sagen Nein zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner!»
Die Staatsanwaltschaft erliess gegen die beschuldigten Personen einen Sanktionsbescheid nach Artikel 261bis Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die Beschuldigten sind die beiden Co-Präsidenten der Jungpartei, sie erhoben Einspruch. Das Regionalgericht erkannte die beiden Politiker mit Urteil für schuldig. Gegen dieses Urteil legten die beiden Politiker Berufung ein. Die Beschuldigten bestreiten in Bezug auf die Veröffentlichung einzig, aus rassendiskriminierenden Beweggründen gehandelt zu haben. Sie hätten sich nicht gegen «Zigeuner allgemein» gewendet, sondern nur gegen «ausländische Zigeuner» und zudem sei es ihnen primär um die Transitplätze gegangen und nicht um die Menschen, die sie benützen würden.
Décision 2019-032N
Das Obergericht erklärt, dass wegen «Rassendiskriminierung» gemäss Art. 261bis StGB unter anderen bestraft wird, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft oder sie durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden Tätlichkeiten oder in anderer Weise in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB sei der Meinungsäusserungsfreiheit Rechnung zu tragen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werde.
Eine herabsetzende oder diskriminierende Äusserung sei nur dann tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB, wenn eine Person oder eine Personengruppe von der Äusserung wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion angegriffen werde. Hier seien offensichtlich die «ausländischen Zigeuner» angesprochen. Es stelle sich die Frage, ob es sich dabei um eine Ethnie handle, die unter den Schutz von Art. 261bis StGB fällt. Bei einer Ethnie handle es sich um eine Gruppe von Menschen, die sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen von anderen Menschen unterscheiden. Nach der Rechtsprechung sei eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe verstehe und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden werde. Sie müsse eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssten. Auch eine Mehrheit von Ethnien, die unter einem Sammelbegriff zusammengefasst werden werde vom Begriff der «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst. In BGE 143 IV 193 E. 2.3 seien etwa «Kosovaren» als Sammelbegriff verschiedener im Kosovo lebender Ethnien anerkannt worden.
«Zigeuner» sei ein Synonym für Fahrende. Fahrende wiederum seien ein Sammelbegriff für die Gruppen der Jenischen, Sinti, und Roma. Ausländische Fahrende seien dagegen meist Roma und Sinti aus Frankreich und Italien. Alle diese Gruppen zeichnen sich durch eine ungebundene, weil eben fahrende, Lebensweise aus und die mit dieser Mobilität verbundenen typischen Erwerbstätigkeiten und einer eigenständigen Kultur. Der Bundesrat habe die Fahrenden im Rahmen des nationalen Rahmenabkommens vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten als nationale Minderheit anerkannt und damit den Charakter als Ethnie bekräftigt. Wenn aber «Zigeuner» als Sammelbegriff für verschiedene Ethnien zu verstehen sei, folge daraus, dass dies auch für die «ausländischen Zigeuner» gelte. Der Begriff «ausländische Zigeuner» oder «ausländische Fahrende» werde offensichtlich als Sammelbegriff für nichtschweizerische Sinti und Roma, mithin anerkannte Ethnien, verstanden, und falle deshalb in den Schutzbereich von Art. 261bis StGB. Diese Überlegungen überzeugen deshalb, weil der unbefangene Durchschnittsleser sich unter «ausländische Zigeunern» jedenfalls ebenfalls «Zigeuner» vorstelle, die ein Segment der Gesellschaft bilden, das sich als abgegrenzte Gruppe verstehe und verstanden werde und über ein spezielles System von Einstellungen und Verhaltensnormen im Bereich der Traditionen, Brauchtum, Sitte, Sprache etc. verfügen. Komme hinzu, dass sich auch die Beschuldigten keiner genauen Sprache bedienen, sei der Post doch betitelt mit «[…]-Kandidaten wählen – Transitplätze für Zigeuner verhindern». Von einer Beschränkung auf die «ausländischen Zigeuner» könne hier nicht die Rede sein.
Das Obergericht spricht die Beschuldigten gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB schuldig. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Hälfte der Kosten des Verfahrens bis CHF 4’200.00 werden dem Beschuldigten A. auferlegt. Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Hälfte der Kosten des Verfahrens bis CHF 4’200.00 werden dem Beschuldigten B. auferlegt.
Décision 2022-140N
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt.
Schutzobjekt
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Begriff «Zigeuner» bezeichne keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB. Der Begriff sei ein Sammelbegriff, der in seiner Allgemeinheit keinerlei ethnische Konnotation mehr habe. Der Begriff «Fahrende» bezeichne eine nichtsesshafte Tätigkeit, was aber für sich genommen kein kulturelles oder ethnisches Merkmal darstellen könne.
Der Ausdruck «Zigeuner» wird nicht einheitlich definiert. Massgebend für die Frage, welchen Sinn der Durchschnittsadressat in dem von den Beschwerdeführern verwendeten Ausdruck «Zigeuner» erkannt hat, ist der Kontext. Auf dem Bildelement ist unverkennbar eine dunkelhäutige Person zu sehen. Die gut sichtbare Überschrift enthält die Präzisierung, dass «ausländische Zigeuner» gemeint sind. Durch den mit dem Schweizerkreuz auf der Kappe der im Vordergrund stehenden Person geschaffenen Kontrast wird die ausländische Herkunft der «Zigeuner» zusätzlich betont. Dass der Durchschnittsadressat unter Berücksichtigung dieser Elemente bei dem Begriff «ausländische Zigeuner» ganz allgemein an nicht sesshafte Personen denkt, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist auszuschliessen. Aufgrund der dargelegten Elemente wird der Ausdruck «ausländische Zigeuner» im konkreten Kontext vom Durchschnittsadressaten als Sammelkategorie für Roma und Sinti und damit für ethnische Gruppen verstanden.
Öffentlichkeit
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, es fehle an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB, da sie sich nicht an die betroffene Gruppe gewandt hätten. Als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB gelten jedoch Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Dies ist vorliegend zu bejahen.
Herabsetzung (Abs. 4, 1. Satzhälfte)
Weiter führen die Beschwerdeführer aus, in ihrem Beitrag sei keine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erkennen. Der Beitrag spreche Missstände im Zusammenhang mit Transitplätzen an, nicht aber die Fahrenden als Menschen.
Das Bild suggeriert einen unzivilisierten Lebensstil seitens der Mitglieder der in Frage kommenden Ethnie. Dieser wird als ungeordnet (mehrere Wohnwagen nebeneinander), unhygienisch (riesiger Abfallberg, Verrichtung der Notdurft im Freien), ekelerregend (Gestank, Verrichtung der Notdurft im Freien), frech bzw. schamlos (Verrichtung der Notdurft ohne sich zu verstecken) und kriminell (Diebstahl) suggeriert. Es ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat die im Beitrag dargestellte dunkelhäutige Person, die ihr Geschäft am Boden verrichtet, der in der Überschrift genannten Gruppe der «ausländischen Zigeuner» zuordnet und die dargestellten Missstände dieser Gruppe gesamthaft zugeschrieben werden. Die dargestellte Einzelperson dient als Stereotyp für die in der Überschrift genannte Personengruppe und ihr Verhalten wird vom Durchschnittsadressaten als exemplarisch für das Verhalten der gesamten Personengruppe wahrgenommen.
Unbestritten ist, dass das blosse Aufzeigen einer Verschiedenheit zwischen zwei Individuen oder Gruppen alleine noch keinen Rassismus darstellt. Menschen unter Bezugnahme auf ihre ethnische Zugehörigkeit pauschal als kriminell, lärmig und äusserst unhygienisch zu bezeichnen, zielt jedoch auf ihre Würde ab und stellt sie als Menschen zweiter Klasse dar. Das objektive Tatbestandsmerkmal des Herabsetzens von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB ist erfüllt.
Meinungsäusserungsfreiheit
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung ihrer Meinungsäusserungsfreiheit. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Allerdings darf der Meinungsäusserungsfreiheit keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde.
Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind. So mag die Darstellung eines wahren Sachverhaltes erlaubt sein, selbst wenn sie geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen Angehörige bestimmter Gruppen zu schaffen oder zu verstärken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont aber auch, dass gerade in einem politischen Kontext ein fremdenfeindlicher Diskurs weitaus schädlichere Auswirkungen hat.
Im Rahmen der damaligen politischen Auseinandersetzung und des Wahlkampfes durften die Beschwerdeführer selbstverständlich Kritik an bestehenden Missständen äussern. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn jemand über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Mit der Kernbotschaft, wonach «ausländische Zigeuner» generell unhygienisch, ekelerregend und kriminell seien, stellt der fragliche Beitrag aber nicht bestehende Missstände sachbezogen in den Vordergrund, sondern nimmt vielmehr eine pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung der betroffenen Gruppe vor. Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB trägt somit der Meinungsäusserungsfreiheit hinreichend Rechnung und die geltend gemachte Verletzung ist zu verneinen.
Aufruf zu Hass oder Diskriminierung (Abs. 1)
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie hätten nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Gruppe aufgerufen.
Wie bereits dargelegt, wird dem unbefangenen Durchschnittsadressaten mit dem von den Beschwerdeführern der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Beitrag zusammengefasst vermittelt, «ausländische Zigeuner» seien unhygienisch, ekelerregend und kriminell. Durch die Pauschalisierung dieser höchst negativen Eigenschaften und der damit erreichten generellen Abwertung der betroffenen Gruppe ruft der Beitrag Hass und Diskriminierung hervor. Dadurch wurde ein feindseliges Klima mit Bezug auf diese Ethnie unterstützt, das geeignet war, Diskriminierung hervorzurufen, ohne eine explizite Aufforderung zu enthalten. Es genügt, wenn der Täter durch seine Äusserungen eine Stimmung schafft, in welcher Hass oder Diskriminierung gedeihen Das objektive Tatbestandsmerkmal des «Aufrufens» zu Hass oder Diskriminierung von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien davon ausgegangen, dass «Zigeuner» nicht als Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren sei.
Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt. In einer Parallelwertung in der Laiensphäre konnten die Beschwerdeführer erkennen, dass sie mit dem Ausdruck «ausländische Zigeuner» ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird, mit einer gemeinsamen Geschichte sowie einem gemeinsamen zusammenhängenden System von Einstellungen und Verhaltensnormen bezeichneten. Die Beschwerdeführer waren sich als Parteipräsidenten und Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit der Wirkung des Beitrags bewusst und nahmen diese in Kauf. Der Tatbestand von Art. 261bis StGB ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden der beiden Beschuldigten ab.