Cas 1997-018N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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1997 | 1997-018N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
1999 | 1999-012N | 2. Instanz bestätigt das erstinstanzliche Urteil. |
2000 | 2000-030N | 2. Instanz reduziert die Strafe. |
2000 | 2000-010N | Das Schweizerische Bundesgericht (Kassationshof) heisst die Beschwerde teilweise gut. Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2); Organisation d'actes de propagande (al. 3); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
Der hauptverantwortliche Verleger und Redaktor der revisionistischen Zeitschrift Y stellte verschiedene Ausgaben der Zeitschrift unaufgefordert diversen Personen zu. Exemplare der Zeitschrift lagen auch öffentlich in Bibliotheken auf.
Mehrere Textpassagen verharmlosten oder verleugneten die Massenvernichtung an den Juden während des 2. Weltkrieges und erfüllten dadurch den Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Zudem wurde die Weltverschwörungstheorie aufgenommen, wonach die Juden mittels der Macht über das Geld die Weltherrschaft erlangen wollten. Die 1. Instanz sah in dieser Theorie eine Ideologie, welche nach Art. 261bis Abs. 2 StGB, sofern sie verbreitet wird, strafbar sei. Der Angeklagte wurde zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.
Auf Appellation vom Angeschuldigte bestätigte der 2. Instanz den erstinstanzlichen Entscheid. Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass die 2. Instanz allerdings mehrere Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Äusserungen abweichend von der ersten Instanz als nicht tatbestandsmässig erachtet hat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Angeklagte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden teilweise gut. Das angefochtene Urteil der 2. Instanz wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zu 45 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 27 Ziff. 3 StGB.
Der Angeschuldigte ist der verantwortliche Redaktor der revisionistischen Zeitschrift Y. Er verfasste selber einzelne Beiträge für diese Zeitschrift. Die übrigen Beiträge wurden ohne Namensangaben oder nur mit Initialen abgedruckt. Einzelne Nummern dieses Blattes wurden verschiedenen Personen unaufgefordert zugestellt und zudem lagen Exemplare davon in Bibliotheken auf. Gegenstand dieses Strafverfahrens sind die Nr. 4 und Nr.5/95, Nr.6/95, Nr.1/96, welche vollständig in der Anklageschrift integriert sind. Folgend werden drei Textpassagen aus diesen Nummern exemplarisch wiedergegeben.
Zitat aus einem Artikel in der Nr.4/5/95:
«[...] Immer wenn wir das Wort
Artikel 2 in der Nr.4/5/95:
«[...] So soll z.B. eine Photographie, die einen Berg von Leichen zeigt, beweisen, dass der Bundesrat von der Massenermordung in den Gaskammern gewusst habe. Doch eine Photographie mit Leichen beweist weder den Zeitpunkt und die Art ihres Zutodekommens noch ihre Volkszugehörigkeit. [...] Heute behaupten sie keck, sie hätten sich damals
Artikel in der Nr. 1/96:
«[...] Mit der Grüninger-Prozessfarce wurde aber erstmals die ungeheuerliche Anschuldigung einer Mittäterschaft der Schweiz an der behaupteten planmässigen Massenvernichtung der Juden gerichtsnotorisch abgesegnet. Wir haben es also mit einem glasklaren Fall von politischer Justiz zu tun. [...]»
«[...] Bei soviel Gaskammer- und Umerziehungsgeist ist die vom St. Galler Stadtrat vorgenommene Umbenennung eines Platzes in
«[...] Hoch erfreut über das Urteil zeigte sich natürlich die amerikanische Regierung.[...], der Botschafter der USA in Bern hatte sich im Vorfeld des Prozesses im Namen [des US-Präsidenten] bei der St. Galler Regierung für die rechtliche Rehabilitierung Grüningers eingesetzt. Die Genugtuung der offiziellen USA beweist ein weiteres Mal überdeutlich, wer in der
Artikel in der Nr. 6/95:
«[...] Erstaunlich ist, was X schreibt, der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!). [...] Seither bereist er die Welt und erzählt allenorts markerschütternde Holocaust-Geschichten. [...] Und da wollen uns besonders wehrlosen Schulkindern gewisse Leute mit Anne-Frank-Austellungen und ähnlichem Klimbim ein schlechtes Gewissen machen und einreden, wir hätten unmenschlich gehandelt. [...]» (S.1/2)
Artikel 2 in der Nr. 6/95:
«Die feindselige Gehässigkeit und die mit der Strafanzeige verbundene Absicht, die grösstenteils jüdischen Zeugenaussagen sowie auch die Tätergeständnisse einer grösseren Leserschaft zu entziehen, geben zu denken: Mit der Holocaust- Hysterie werden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckt!» (S. 3)
Décision 1997-018N
Der Angeschuldigte ist der verantwortliche Verleger und Redaktor der Zeitschrift Y und wird von der 1. Instanz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Bezüglich den selbst verfassten Beiträgen sei die strafrechtliche Haftung des Angeschuldigten ohne Zweifel gegeben. Da der Angeschuldigte die Autoren der restlichen Beiträge nicht offen legen will, hafte er in Anwendung von Art. 27 Ziff. 3 [wohl eher Ziff. 2] StGB auch für diese. Die 1. Instanz führt dazu aus: "Im Hinblick auf den Tatbestand des Art. 261bis StGB ergibt sich die Besonderheit, dass Abs. 3 eine Teilnahmehandlung, also die Publikation eines die Absätze 1 und 2 verletzenden Textes, zu einem eigenständigen Delikt erhebt, sodass diesbezüglich die presserechtlichen Regelungen nicht zu Anwendung gelangen. Dagegen ist bei einer durch die Presse vorgenommenen rassendiskriminierenden Äusserung in der Form des Abs. 4 ein sog. Pressedelikt anzunehmen (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 1259 ff, insb. 1274). In casu ist die Unterscheidung von untergeordneter Bedeutung, da die Verantwortlichkeit des Angeklagten unter beiden Gesichtspunkten gegeben ist." (E.I.2, S. 8)
Die 1. Instanz thematisiert auch das Verhältnis des Art. 261bis StGB zur Meinungsäusserungsfreiheit. Es geht kurz auf die Lehrmeinung von Niggli ein, wonach hier kein Grundrechtskonflikt vorliege, weil es kein Menschenrecht auf Verletzung von Menschenrechten geben könne. Es wird dann darauf hingewiesen, dass der überwiegende Teil der Lehre einen Grundrechtskonflikt zwischen der Rassendiskriminierung als Angriff auf die Menschenwürde und der Meinungsäusserungsfreiheit annimmt, der auf dem Wege der Güterabwägung gelöst werden müsse. Die 1. Instanz spricht den durch Art. 261bis StGB geschützten Werten ein hohes Gewicht zu, sodass die Meinungsäusserungsfreiheit zurücktreten müsse, wenn eine Äusserung die Menschenwürde antaste. In diesem Sinne sei der Tatbestand des Art. 261bis StGB auszulegen. (E.II., S. 8 ff.)
Artikel in Nr. 4/5/95:
Im Artikel erfülle die Verwendung des Wortes "behauptet" im Zusammenhang mit der Massenvernichtung der Juden den Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Diese Wortwahl könne nur so interpretiert werden, dass die Massenvernichtung der Juden während des 2. Weltkrieges nur eine Behauptung darstelle und somit nicht bewiesen sei. (E.III.3.2.1., S. 19 f.)
Artikel 2 in Nr. 4/5/95
Im Artikel geht es um eine Äusserung von einer Bundesrätin, wonach der damalige Bundesrat über die Massenvernichtung der Juden Bescheid wusste. Die 1. Instanz geht hier auf die vermeintliche Logik der Holocaustleugner ein: "Die Intention ist klar, wenn es keine Informationen gab, so deshalb, weil es nichts gab, worüber hätte informiert werden können. Die Aufzählung fehlender Beweise ist aber gerade ein typisches Vorgehen der Leugner des Holocaust, soll ihre These damit doch scheinwissenschaftlich untermauert werden (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 1011). Unumstritten ist, dass historische Tatsachen, wie der Holocaust zweifelsfrei eine ist, keiner Beweise bedürfen. Die Weltgeschichte ist nicht justiziabel, die Forderung nach Beweisen gerade in diesem Zusammenhang ist nicht nur eine Ungeheuerlichkeit (BGE 121 IV 85), sondern eine ebensolche Absurdität, wie wenn Beweise dafür verlangt würden, dass Napoleon gelebt hat." (E.III.3.2.1., S. 20)
Zudem enthalte diese Textpassage auch die Anschuldigung an die Juden, sie hätten durch ihr Schweigen selber zum Völkermord an den Juden beigetragen. Diese Anschuldigungen stellen gemäss 1. Instanz eine besondere Form des Revisionismus dar, mit welcher der Holocaust verharmlost und sogar gerechtfertigt werde. Zu dieser These führte sie weiter aus: "Dass diese These der Mitschuld der Juden an ihrer Ermordung gleichzeitig mit derjenigen vertreten wird, die Ermordung habe es gar nicht gegeben, dieser Widerspruch scheint die Logik der Holocaustleugner nicht zu stören." (E.III.3.2.3.)
Für die 1. Instanz wird mit dieser Textpassage der Holocaust mit Scheinargumenten in Frage gestellt und es liege somit ein weiterer Fall des Leugnens von Völkermordes im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB vor.
Artikel in Nr. 1/96
Gemäss 1. Instanz geht der Passus über die "behauptete planmässige Massenvernichtung der Juden" zweifelsfrei in die Richtung Genozid zu leugnen bzw. zu verharmlosen: "Die 'behauptete Massenvernichtung' stellt einen eindeutigen Fall der Leugnung des Völkermordes dar. Wird 'behauptet' auf die Planmässigkeit bezogen, so liegt darin eine grobe Verharmlosung, war es doch gerade das Wesen der Massenvernichtung, dass sie planmässig vollzogen wurde." (E.III 3.4.1., S. 29) [Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB]
Die 1. Instanz führt weiter aus: "Die Wendung 'Gaskammer- und Umerziehungsgeist' stellt ebenfalls ein Verharmlosen dar, wobei in der zynischen, sich lustigmachenden Art, über den Holocaust zu reden, das Gröbliche der Verharmlosung liegt." [Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB]
Der Beitrag enthält auch Äusserungen, welche die Theorie der jüdischen Weltverschwörung aufnimmt. Diese Theorie besagt, dass die Juden die Weltherrschaft mittels Geldmacht erreichen wollten.
Nach der Meinung der 1. Instanz handelt es sich bei dieser Theorie zweifelsfrei um eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Die Theorie erfülle auch die von Niggli aufgestellten Kriterien für die Annahme einer Ideologie. Eine solche liegt dann vor, wenn die Theorie "[...] ihrer Struktur nach in der grundsätzlichen Herabminderung des Wertes der angegriffenen Gruppe besteht (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 855-857). In der Weltverschwörungstheorie wird den Juden ein von allen ethischen Normen losgelöstes Macht- und Geldstreben unterstellt." (E.III.3.4.2., S. 29)
Artikel in Nr. 6/95
Gemäss 1. Instanz ist der gesamte Artikel ein Konglomerat revisionistischer Aussagen. Im wesentlichen geht es darum, die Massenvernichtung der Juden zu leugnen, bzw. durch die Diskussion über die Anzahl der Opfer zu verharmlosen. Klar verstösst der Passus " Erstaunlich ist, [...] , der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!)" den Tatbestand des Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2. Die 1. Instanz führt dazu aus: "'Angeblich' hat die gleiche Bedeutung wie 'behauptet', also etwas vorgeben, ohne Beweise. [...] Das Gröbliche in der Verharmlosung liegt auch hier wieder in der ironischen Sprachanwendung, indem den verwendeten Wörtern das Gegenteilige dessen, was sie normalerweise aussagen, an Bedeutung unterlegt wird." (E.III.3.3.2., S. 25)
Das Gleiche gilt für den Ausdruck "markerschütternde Holocaust-Geschichten": "'Erschüttern', figurativ verstanden als 'aufregen, stark erregen' [...], noch gesteigert durch die Verbindung mit 'markerschütternd' in Zusammensetzung mit Holocaustgeschichten, wobei 'Geschichten' hier umgangssprachlich i.S. von Lügen, Redereien zu verstehen ist, diese Redewendungen stellen deutlich eine ironische Figuration dar." (E.III.3.3.3., S. 26) Die Abwertung ist so bezweckt und auch erreicht.
Nach der Meinung der 1. Instanz noch deutlicher ist dies bei dem Passus "Anne-Frank-Austellungen und ähnlicher Klimbin": "'Klimbim' meint ein unnützes Beiwerk, ein überflüssiges Getue [...]. Es ist eindeutig pejorativ. Wenn Anne-Frank-Austellungen als Klimbim bezeichnet werden, die ein schlechtes Gewissen machen und damit wiederum der Erpressbarkeit der Schweiz dienen sollen, so liegt auch hier die gröbliche Verharmlosung auf der Hand." (E.III.3.3.4., S. 26)
Artikel 2 in Nr. 6/95
"Eine klare Verharmlosung des Holocaust dagegen stellt der Ausdruck 'Holocaust-Hysterie' am Ende des Artikels dar. Der Ausdruck 'Hysterie', umgangssprachlich gebraucht als übertriebener, sinnloser Erregungszustand ist so negativ besetzt, dass darin die revisionistische Behauptung enthalten ist, es sei alles masslos übertrieben. Dass darin ein gröbliches Verharmlosen zu sehen ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen." (E.III.3.3.6., S. 27) [Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB]
Die hier in Frage stehenden Ausgaben der Zeitschrift Y erfüllen somit in mehreren Textpassagen die Tatbestandsvarianten nach Art. 261bis Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB und der angeklagte Verleger und Redaktor wird zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.
Verurteilung zu 3 Monate Gefängnis bedingt bei Ansetzung der Probezeit auf 2 Jahre.
Décision 1999-012N
Artikel in Nr. 4/5/95
Gemäss 2. Instanz hat zu Recht die 1. Instanz eine Leugnung der jüdischen Massenvernichtung im Zitat erkannt, in welchem von der «allgemein behaupteten
Artikel 2 in Nr. 4/5/95
Nach der Meinung der 2. Instanz, im Gegensatz zur 1. Instanz hat [...] der Verfasser nicht den Holocaust als solchen, sondern
Artikel in Nr. 1/96
Im Zusammenhang mit dem Artikel in Nr. 1/96 ist wiederum von der «behaupteten planmässigen Vernichtung der Juden» die Rede, welche Aussage zweifelsfrei eine Leugnung der Massenvernichtung darstellt.
Gemäss 2. Instanz hat die Vorinstanz in der Wendung «Gaskammer- und Umerziehungsgeist» zu Recht eine gröbliche Verharmlosung des Völkermordes erblickt. [Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB]
Der Angefochtene Entscheid hält weiter fest, der Artikel enthalte neben der Auschwitz-Lüge auch Äusserungen, welche die Theorie von der jüdischen Weltverschwörung beinhalteten. Gemäss 2. Instanz kann hier der vorinstanzlichen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden: Die zitierte Textpassage enthält keine hinreichend klare Aussage, wonach
Nach der Meinung der 2. Instanz wird also den Juden dadurch weder ihr Status als Mensch überhaupt abgesprochen noch ihre grundsätzliche Minderwertigkeit postuliert.
Artikel in Nr. 6/95«Auch hier wird die Massenvernichtung der Juden geleugnet bzw. durch die Diskussion über die Anzahl der Opfer verharmlost. Mit ironischen und höhnischen Sprachwendungen wird überdies eine feindselige Haltung gegenüber den Juden geschaffen und damit letztlich zum Hass gegen sie aufgerufen.» Die 2. Instanz führt weiter aus: «Letzteres besteht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz namentlich darin, dass behauptet wird, die Juden betrieben als Urheber der Vernichtungslegende die Erpressung der Schweiz [...].»(E. 4a, S. 10)
Gemäss 2. Instanz hat also die Vorinstanz diese Textstellen zu Recht als gegen Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB verstossend betrachtet.
Artikel 2 in Nr. 6/95
«Völlig zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, der Ausdruck
Die 2. Instanz bestätigt den vorinstanzlichen Schuldspruch: «Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Strafbarkeit in einzelnen Fällen ist das für die Strafzumessung relevante Verschulden des Appellanten dadurch nicht anders zu beurteilen. Es bleibt insgesamt dabei, dass er in seinen Schriften Juden systematisch diffamiert und die nationalistischen Verbrechen verharmlost.» (E. 4e, S. 14 f.)
Die 2. Instanz bestätigt den vorinstanzlichen Schuldspruch.
Décision 2000-030N
Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zu 45 Tagen Gefängnis unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Décision 2000-010N
Der Beschwerdeführer macht im Nichtigkeitsverfahren geltend, alle seine Äusserungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als tatbestandsmässig qualifiziert worden sind, erfüllten den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht.
Artikel 2 in Nr. 4/5/95:
Der Beschwerdeführer wendet ein, der Artikel befasse sich ausschliesslich mit der Frage, was der Bundesrat von damals, während des Zweiten Weltkriegs, über die Massenvernichtung gewusst habe. Alle Hinweise auf das Fehlen von Beweisen beträfen das Wissen des damaligen Bundesrates, nicht den Holocaust als solchen. Das Bundesgericht gibt dem Beschwerdeführer recht: «Im Artikel wird nicht in Bezug auf die Massenvernichtung von Juden das Fehlen von Beweisen behauptet und ein Beweis gefordert, sondern in Bezug auf das diesbezügliche Wissen des damaligen Bundesrates. Die tatsächlichen Ereignisse sind das eine, die diesbezüglichen Kenntnisse des Bundesrates im Zweiten Weltkrieg das völlig andere.» (E. 9c)
Artikel in Nr. 4/5/95:
Der inkriminierte Passus über die «allgemein behauptete
Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die zitierte Äusserung den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB geleugnet hat. (E. 9d dd)
Artikel in Nr. 6/95:
Der Beschwerdeführer hält die Erwägungen der Vorinstanz für böswillige Unterstellungen. Der fragliche Artikel enthalte keine «Diskussion über die Anzahl der Opfer», sondern befasse sich mit der Anzahl an der Schweizer Grenze abgewiesenen bzw. in die Schweiz aufgenommenen Flüchtlinge. Ausserdem würden die Juden entgegen den Unterstellungen der Vorinstanz auch nicht als «Urheber der Vernichtungslegende» dargestellt. Das Wort «Vernichtungslegende» komme im ganzen Text überhaupt nicht vor.
Das Bundesgericht stimmt dem letzteren zu: Es werde im Artikel nicht über die Anzahl der Opfer der Massenvernichtung diskutiert, und im Artikel sei auch nicht von den Juden als «Urhebern der Vernichtungslegende» die Rede. «Im Artikel wird zum Ausdruck gebracht, dass u.a. gewisse jüdische Kreise die Forschungsergebnisse nicht akzeptieren, sich in die Forschungen einmischen wollten und die Zahl der an der Grenze abgewiesenen Flüchtlinge als in Tat und Wahrheit viel höher erachten.» (E. 10c i. V. m. E. 3 )
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Juden würden im zitierten Text nicht als «Urheber der Vernichtungslegende» dargestellt, muss im Rahmen der Eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden, da der Kassationshof das angefochtene Urteil in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde aufgehoben hat. (E. 10e)
Im Übrigen bestätigt das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die im zitierten Text enthaltenen Äusserungen insgesamt als gröbliche Verharmlosung des Holocaust im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB zu qualifizieren seien. «Durch diese Äusserungen wird in höhnischen Ton zum Ausdruck gebracht, dass Auschwitz, in dem X überlebt habe, in Wahrheit nicht so schlimm gewesen sein könne, wie es allgemein dargestellt werde, und dass die
Artikel 2 in der Nr. 6/95:
Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem Begriff «Holocaust-Hysterie» habe er die Meinung verbunden, «dass 50 Jahre nach dem Krieg mit den Anklagelitaneien durch die linke, rote oder kommunistische Presse sowie Radio und Television endlich einmal ein Ende sein müsse». (E. 11b)
Der Kassationshof stimmt zwar mit der von der ersten Instanz vorgenommenen grammatikalischen Auslegung des Begriffes «Hysterie» überein; er werde umgangssprachlich als übertriebener, sinnloser Erregungszustand gebraucht und sei so negativ besetzt, dass darin die (revisionistische) Behauptung enthalten sei, es sei alles masslos übertrieben. Dies stelle ein gröbliches Verharmlosen des Völkermordes an den Juden dar.
Trotzdem sieht das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdeführers als begründet an. Der Ausdruck «Holocaust-Hysterie» betreffe im gegebenen Zusammenhang nach dem Empfinden des Durchschnittlesers nicht den Holocaust als solchen, sondern «den Umfang mit dem Holocaust in der Gegenwart, d. h. insbesondere Art und Umfang der Berichterstattung sowie der Aufarbeitung des Geschehens, [...]». Er enthalte allenfalls auch den Vorwurf einer Instrumentalisierung der Massenvernichtung. Es werde insgesamt nicht zum Ausdruck gebracht, die Verbrechen an den Juden seien in Tat und Wahrheit nach Art und Umfang weit weniger schlimm gewesen als allgemein angenommen werde und somit Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB nicht verletzt. Unerheblich sei insoweit, dass der allenfalls negativ besetzte Begriff der «Hysterie» deplaziert erscheinen mag. (E. 11c)
Artikel in der Nr. 1/96:
Mit der Redeweise «Gaskammer- und Umerziehungsgeist» habe der Autor des Artikels - nach dem Bundesgericht - zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Aufwand, mit dem insbesondere auch die heutige Jugend an diese seines Erachtens lange zurückliegenden Ereignisse und an die Rolle der Schweiz mahnend erinnert wird, nicht passe. «Diese mit der Redeweise «Gaskammer- und Umerziehungsgeist» zum Ausdruck gebrachte Kritik ist, auch wenn die Ausdrucksweise als geschmacklos erscheint, keine gröbliche Verharmlosung des Holocaust im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Im Gesamtzusammenhang des Textes betreffe dieser Passus nicht den Holocaust als solchen, sondern auf den Umgang mit dem Holocaust und mit einer allfälligen Mitverantwortung der Schweiz insbesondere am Schicksal der an der Grenze abgewiesenen ( jüdischen) Flüchtlinge. (E. 12 b)
Anschliessend überprüft das Bundesgericht, ob die Textpassagen, soweit sie gemäss den vorstehenden Erwägungen im Gesamtzusammenhang entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als gröbliche Verharmlosung des Völkermords im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB zu werten sind, irgendeine andere Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllen. Dabei geht es um die Ausdrücke «Holocaust-Hysterie» und «Gaskammer- und Umerziehungsgeist». Der Kassationshof kommt zum Schluss, dass weder Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz StGB noch Art. 261bis Abs. 1 StGB durch diese verletzt werden. Denn durch die inkriminierten Textpassagen würden die Juden nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz StGB «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» herabgesetzt. Auch seien insgesamt und unter Berücksichtigung des Textzusammenhangs, die Voraussetzungen von Art. 261bis Abs. 1 StGB nicht erfüllt. (E. 13a und b)
Unter «Hass» versteht das Bundesgericht, in Anlehnung an NIGGLI und HÄNNI, «weit mehr als blosse Antipathie, Abneigung oder Ablehnung, auch mehr als Zorn und Wut, die sich relativ rasch wieder abkühlen. Unter Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB sei «eine fundamental feindliche Grundhaltung zu verstehen (...), die über blosse Ablehnung, Verachtung oder Antipathie hinausgeht.» ( E. 13b)
Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die inkriminierten Äusserungen unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und in Beachtung des Bestimmtheitsgebots von Art. 1 StGB andererseits nicht strafbar seien. Das Bundesgericht weist diesen Einwand ab. Der Antirassismusartikel sei nicht derart unbestimmt, dass ihm, gestützt auf Art. 1 StGB, die Anwendung versagt werden müsste. (E. 14)
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde und die Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, soweit es darauf eingetreten ist. Das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben, und die Sache wird ihr zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.