Cas 1998-034N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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1998 | 1998-034N | 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters wurde der Beschuldigte der 1. Instanz wegen Verdacht der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB überwiesen. Es wird ihm vorgehalten, er habe auf dem Monatsmarkt bzw. in seinem Verkaufsladen fünf Tonträger mit rassistischem Inhalt zum Verkauf angeboten.
Gemäss der 1. Instanz fehlen beim Beschuldigten die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsätzliches Handeln und Eventualvorsatz) zur Erfüllung von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB. Die Musikkassetten und die CD sind einzuziehen und in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 zu vernichten.
Im Sommer 1997 wurde dem Bezirksposten mitgeteilt, dass anlässlich des Monatmarktes durch eine unbekannte Person ab dem Marktstand verschiedene Tonträger, vor allem CDs mit rechtsextremem Inhalt, angeboten und verkauft werden.
Mehrere Polizeibeamte sprachen am Marktstand von X vor. Der Beschuldigte zeigte sich sehr kooperativ und gab den Beamten bereitwillig die entsprechenden Produkte heraus. Er sagte, dass er sein Musikangebot nach der Nachfrage seiner Kunden richten müsse. So habe er seit vier, fünf Jahren auch Tonträger und Fanartikel von Pop Gruppen wie «Böhse Onkelz», «Sturmtruppe 88», «Nordwind» usw. im Angebot. Den Inhalt der verschiedenen Musikstücke wollte X jedoch nicht kennen.
Gestützt auf die in der vorerwähnten Einvernahme gemachten Aussagen des Beschuldigten ordnete der zuständige Untersuchungsrichter zwei Hausdurchsuchungen an, nämlich eine an der Wohn- und eine an der Geschäftsadresse von X. Im Verkaufsgeschäft wurden ab den Regalen verschiedene Gegenstände sichergestellt.
In der untersuchungsrichterlichen Schlussverfügung wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe durch das Anbieten von fünf Tonträgern mit rassistischem Inhalt gegen Art. 261bis StGB verstossen.
Auf den inkriminierten Tonträgern sind unter anderem folgende Textpassagen zu hören:
a) MC Böhse Onkelz (Hausmannkost):
«Türkenpack... raus aus unser'm Land! ...alle Türken müssen raus! ..."
b) MC Kahlkopf (Soldat):
Titel «Schwarzen Mann»... «jetzt bis Du dran»
c) MC Kraftschlag (Trotz Verbot nicht tot):
"... säubern wir zusammen das Vaterland... weisse Rasse und reines Blut, watch out black man und sei auf der Hut."
d) MC Störkraft (Dreckig, kahl & hundsgemein):
«Rotfront-Terror / Hafenstrasse... wenn wir nicht bald dazwischenschlagen werden sie uns aus unserem Land jagen... stellt euch vereint gegen diese Brut... Rotfront verrecke!"
«Wir machen die Strassen türkenfrei... Skinheads sind zu allem bereit."
e) CD Zerstörer (Wem die Stunde schlägt):
"...warum dürfen Juden abkassieren..."
«Schliess dich uns an, dann wirst Du gute Freunde haben."
«Rüste Dich auf... zeig es ihnen!".
In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass gewisse Textpassagen den vorerwähnten Tatbestand (Abs. 1 oder Abs. 4) erfüllen: «In der erstgenannten Musikkassette Kahlkopf (Soldat) kommt die Voraussage von Gewalt gegenüber allen Schwarzen zum Ausdruck, welche eine Gefährdung des öffentlichen Friedens und eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. In den übrigen Textpassagen wird ihnen (den Schwarzen in der Musikkassette Kraftschlag, den Türken in der Musikkassette Störkraft und den Juden in der CD Zerstörer) - als Extremfall - jedes Existenzrecht und damit jegliche Menschenwürde abgesprochen [...]." (E. 2, S. 8)
Dagegen fallen gemäss der 1. Instanz die übrigen Textpassagen (Zerstörer und Böhse Onkelz) nicht unter den Tatbestand der Rassendiskriminierung, weil "[...] sie einerseits keine Verletzung der Menschenwürde darstellen und andererseits auch eine zu geringe Intensität in Bezug auf die Gefährdung des öffentlichen Friedens aufweisen». (E. 2, S. 9)
Subjektiver Tatbestand
Gemäss Art. 261bis StGB steht grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln unter Strafe, wobei auch Eventualvorsatz genügt: «Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, also in Absatz 1 darauf, durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen hinsichtlich der betroffenen Gruppe Hass zu schüren bzw. zu Diskriminierungen dieser Gruppe aufzurufen oder solche Diskriminierungen zu legitimieren oder zu billigen und sie damit wahrscheinlicher werden zu lassen [...]. In Absatz 4 erscheinen vor allem die Art und Weise der Begehung bedeutsam, insbesondere der Verstoss gegen die Menschenwürde [...]. In beiden Fällen [...] genügt es, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt [...] bzw. bei Absatz 1 in Kauf nimmt, dass seine Handlungen oder Äusserungen die Öffentlichkeit dergestalt beeinflussen, dass gegenüber der betroffenen Gruppe ein feindseliges Klima geschaffen oder ein bereits bestehendes derartiges Klima verstärkt wird, das zu diskriminierenden Handlungen führt bzw. solche Handlungen wahrscheinlicher werden lässt [...]." (E. 2, S. 9)
Der Beschuldigte betonte von Anfang an, dass er nicht gewusst habe, dass sich Tonträger mit rassistischen Inhalten in seinem Sortiment befinden würden: «Der Beschuldigte wirkt in seinen Aussagen absolut glaubwürdig. Er erweckt nicht den Anschein, dass er irgend etwas verleugnen würde. Es kann deshalb in casu davon ausgegangen werden, dass [X] tatsächlich keine Kenntnis über den Inhalt der beschlagnahmten Tonträger hatte. Es war ihm aber auch nicht zuzumuten, dass er den Inhalt aller in seinem Sortiment geführten Tonträger hätte kennen müssen resp. annehmen musste, dass ein kleiner Teil dieser Tonträger rassistische Aufzeichnungen enthielten." (E. 2, S. 10) Auch Eventualvorsatz ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da der Beschuldigte gar nicht davon ausging, es könnten sich rassistische Aussagen auf von ihm angebotenen Tonträgern befinden, er somit auch nicht in Kauf nahm, solche zu verbreiten.
Gemäss der 1. Instanz lassen alle diese Tatsachen darauf schliessen, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale zur Erfüllung von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB beim Beschuldigten fehlen. (E. 2, S. 10)
Art. 58 StGB
«Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden." (E. 3, S. 11) Letzteres ist in casu gegeben. Die beim Beschuldigten sichergestellten Tonbandkassetten waren bestimmt und geeignet, sowohl die Sittlichkeit als auch die öffentliche Ordnung zu gefährden. Da hat zur Folge, dass die erwähnten vier Musikkassetten und die CD einzuziehen und in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 zu vernichten sind.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Die Musikkassetten und die CD sind einziehen und in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 zu vernichten.