Cas 1998-048N

Ausländerherabsetzung im Restaurant

Argovie

Historique de la procédure
1998 1998-048N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte hat in einem Restaurant in voller Lautstärke, während ca. 1 Stunde, seine Verachtung AusländerInnen, insbesondere ElsässerInnen und JugoslawInnen gegenüber kundtat. Er wies immer wieder darauf hin, dass die ElsässerInnen und die JugoslawInnen den SchweizerInnen die Arbeit wegnehmen würden, dass alle JugoslawInnen und ElsässerInnen an die Grenze oder die Wand gestellt gehörten.

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 653.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.