Cas 1999-022N
Schwyz
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
1999 | 1999-022N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
2000 | 2000-051N | 2. Instanz heisst die Beschwerde teilweise gut. Reduzierung der Busse. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Autorité/Instance | 1ère instance cantonale; 2ème instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Wirt eines Pubs hängte am Lokaleingang eine Verbotstafel mit der Aufschrift
"Aus Sicherheitsgründen haben Gäste aus Ex-Jugoslawien/Albanien kein [sic] Zutritt! (Neues Gastgewerbegesetz)".
Nach der Meinung der Vorinstanz erfüllt dieser Tatbestand sowohl Abs. 4 Hälfte 1 (Diskriminierung) als auch Abs. 5 (Leistungsverweigerung) des Art. 261bis StGB. Der Angeklagte wurde erstinstanzlich zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
Die 2. Instanz spricht den Angeschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Abs. 5 (Leistungsverweigerung) frei, da alle tatsächlichen Wegweisungen von Gästen aus dem Balkan aus sachlichen Gründen erfolgt seien. Sie erachtet aber wie die Vorinstanz das pauschale Lokalverbot für Angehörige der betroffenen Bevölkerungsgruppen als strafrechtlich relevante Diskriminierung im Sinne von Abs. 4 Hälfte 1, da dadurch ihre Menschenwürde verletzt worden sei. Die Busse wird auf Fr. 300.-- reduziert.
Im Dezember 1998 befestigte der Angeklagte an der Eingangstüre seines Lokals eine Tafel mit folgender Aufschrift:
"Aus Sicherheitsgründen haben Gäste aus Ex-Jugoslawien/Albanien kein Zutritt! (Neues Gastgewerbegesetz)"
Im Vorfeld dieser Aktion fiel ein Teil der ausländischen Pubbesucher durch ihr ungebührliches Verhalten auf, was wiederholt zu Klagen seitens der übrigen Gäste und zu einer angespannten Lage im Lokal führte.
Noch während dreier Tage, nachdem der Wirt die erwähnte Tafel an der Eingangstüre angebracht hatte, wurde das Pub von den ausländischen Gästen aufgesucht, deren Benehmen jeweils zu Beanstandungen Anlass gab. Der Angeklagte forderte diese Besucher unter Hinweis auf das Zutrittsverbot beim Eingang des Lokals zum Verlassen des Lokals auf. Zwei Wochen später entfernte er auf Druck der Polizei die Tafel.
Die Vorinstanz verurteilte den Wirt wegen Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 und Abs. 5 StGB zu einer Busse von Fr. 400.--.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Berufung gegen das Urteil mit dem Antrag, der Angeklagte sei mindestens mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Dieser beantragte seinerseits mit der Anschlussberufung die Aufhebung der Busse und den Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung.
Décision 1999-022N
Zuerst stellt sich die 1. Instanz die Frage, ob sich das Zutrittsverbot gegen eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe richtete. Sie geht ausführlich auf die Allgemeinen Voraussetzungen einer Ethnie ein: «Zugehörige einer Ethnie sind dadurch charakterisiert, dass sie sich selber als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Gemeinschaft von Menschen empfinden und auch von der übrigen Bevölkerung als solche verstanden werden. Dafür sind kumulativ verschiedene Kriterien erforderlich, nämlich einerseits wesentliche Gemeinsamkeiten hinsichtlich Geschichte und Schicksal, andererseits gemeinsame Wertvorstellungen und Verhaltensnormen (Sprache, Tradition, Brauchtum u.s.w.). Von erheblicher praktischer Bedeutung ist der Umstand, dass die Zugehörigkeit zu einer Nation nach diesen Merkmalen nur insofern ohne weiteres erfasst wird, als die Staatsbürgerschaft regelmässig auch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie entspricht oder mindestens in der Öffentlichkeit so verstanden wird." (E.1.B.1.)
Bezüglich des vorliegenden Falls führt das Gericht aus: «Das fragliche Zutrittsverbot bezeichnete die Restaurantbesucher aus «Ex-Jugoslawien» und «Albanien» als Zielgruppe. Zweifelsohne richtete sich der Angeklagte damit an die entsprechenden Staatsbürger. Ob die Zugehörigkeit zur ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien der Zugehörigkeit einer bestimmten Ethnie entspricht, darf zumindest in Frage gestellt werden, setzte sich doch das ehemalige Jugoslawien aus mehreren ethnischen Volksgruppen zusammen, wie auch die inzwischen erfolgte Aufteilung dieses Staates in unabhängige Nationen zeigt. In der Lehre ist denn auch umstritten, ob eine Nation, die sich aus mehreren ethnischen Volksgruppen zusammensetzt, als Personengruppen verstanden werden kann, die den Schutz von Art. 261bis geniesst (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, S.181 f.). Indes braucht diese Fragen vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die vom Angeklagten angesprochene Zielgruppe auch Staatsangehörige Albaniens umfasst. In der Öffentlichkeit wird mit der albanischen Nationalität die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, nämlich zur albanischen Ethnie verbunden. Der Volksstamm der Albaner qualifiziert sich denn auch als eigene Ethnie (...). Die vom Angeklagten angebrachte Tafel mit der fraglichen Aufschrift richtete sich demnach zweifelsohne gegen eine von Art. 261bis StGB erfasste Bevölkerungsgruppe." (E.1.B.2)
Die 1. Instanz überprüfte den Fall zuerst unter dem Gesichtspunkt der Herabsetzung oder Diskriminierung einer geschützten Gruppe gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. «Ein Anwendungsfall der Diskriminierung im Sinne von Abs. 4 ist die öffentliche Absichtserklärung, rassistisch zu handeln. Diese Bereitschafts- oder Absichtserklärung wird sich idealtypisch im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten von Leistungen finden, deren Bestimmungskreis eine bestimmte Gruppe ausschliesst (vgl. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N. 958). Ein (pauschales) Lokalverbot im Gastgewerbe stellt eine Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB dar, da es einer von dieser Norm geschützten Gruppe das Recht abspricht, als gleichwertige Mitglieder am sozialen Leben teilzunehmen und sie damit in ihrer Menschenwürde verletzt (vgl. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N. 1135, 1154)." (E.1.D.1)
Durch das Anbringen der Tafel am Eingang des Lokals brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er die Absicht habe, bestimmten Gruppen den Zutritt bzw. die Bewirtung und Bedienung und somit eine Leistung zu verweigern. Seine angebotene Leistung richtet sich aber grundsätzlich an eine unbestimmte Öffentlichkeit. Die 1. Instanz ist der Meinung, dass er dadurch eine Minderwertigkeit und Ungleichheit der angesprochenen Personengruppe formuliert habe und das Zutrittsverbot müsse deshalb ohne Zweifel als negative Diskriminierung qualifiziert werden. Zudem werde das Werturteil der Minderwertigkeit und Ungleichheit noch verstärkt durch die Angabe von Sicherheitsgründen als Ursache für die Zutrittsverweigerung. «Damit suggeriert er, dass die Zielgruppe a priori ein Sicherheitsrisiko bedeutet und die Personen dieser Gruppe den Hang zur Gewalttätigkeit haben. Solche klischeehaften Verallgemeinerungen und Unterstellungen verdienen jedoch keinen Schutz. Von einzelnen Personen einer Volksgruppe darf nicht auf die ganze Bevölkerungsgruppe geschlossen werden. Genau dies hat indes der Angeklagte mit der Zutrittsverweigerung getan: [...] Die Strafnorm zielt denn auch gerade darauf ab, von Vorurteilen wegzukommen, selbst wenn sie sich auf (vermeintlich signifikante) Erfahrungen stützen (vgl. Trechsel, Kurzkommentar StGB, Art. 261bis, N 42)." (E.1.D.2)
Unbeachtlich sei jedoch, dass der Angeklagte weiterhin Stammkunden, die dieser Bevölkerungsgruppe angehören, bediente und auch beteuert, er habe nichts gegen Personen dieser Gruppe, sofern sie diese sich im Lokal angemessen verhielten. Dieser Punkt wird von der 1. Instanz bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Auf der subjektiven Seite ist dem Angeklagten zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen, da er zumindest in Kauf nahm, "[...] die angesprochene Bevölkerungsgruppe mit seinem Zutrittsverbot öffentlich zu diskriminieren bzw. herabzusetzen und damit ihre Ungleichheit und Minderwertigkeit auszudrücken." (E.1.E.2.)
Der Angeklagte hat somit den Tatbestand gemäss Abs. 4 Hälfte 1 in objektiver und subjektiver Weise erfüllt und wird von der 1. Instanz in diesem Punkt schuldig gesprochen.
Die 1. Instanz überprüfte den Fall aber auch unter dem Aspekt einer Leistungsverweigerung. Nach dem Tatbestand nach Abs. 5 macht sich strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. «Art. 261bis Abs. 5 StGB erfasst sämtliche Waren- oder Dienstleistungsangebote an die Öffentlichkeit, inklusive Vermittlung solcher Leistungen wie z.B. im Sektor des Gastgewerbes (Restaurants, Bars, Kaffees, Hotels) (vgl. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N. 1040). Als «Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist», ist grundsätzlich jede Leistung zu verstehen, die nicht ausschliesslich und erkennbar für eine spezifische Person oder Gruppe von Personen bestimmt ist. Wer sich an eine anonyme, undifferenzierte Allgemeinheit (Adressatenkreis) wendet, bestimmt seine Leistung für diese Allgemeinheit (Bestimmungskreis) (vgl. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N. 1127)." (E.2.A)
Für die 1. Instanz handelt es sich bei dem hier in Frage stehenden Pub ohne Zweifel um ein Lokal, das grundsätzlich jedermann offen stehe und wo jedermann bedient werde. Es biete somit eine Leistung an, die für die Allgemeinheit bestimmt sei. Ein Gegenbeispiel wäre ein Privatclub, wo die Leistung explizit nur einem ausgewählten Personenkreis angeboten werde und der Zutritt zum Lokal beispielsweise nur mit einer Membercard gewährt werde. (E.2.B)
Indem der Angeklagte die ihm unliebsamen Gäste mit Hinweis auf die diskriminierende Verbotstafel aus dem Lokal wies, tat er damit ausdrücklich kund, dass er die Wegweisung nicht aus sachlichen Gründen aussprach, sondern von rassistischen Motiven geleitet war. Somit stellen die Wegweisungen den Vollzug der auf der Tafel angekündigten Leistungsverweigerung dar. (E.2.B)
Der Angeklagte erfüllt den Tatbestand nach Abs. 5 und ist auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen.
Erst bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB geht die 1. Instanz auf die Beweggründe des Angeklagten für das Lokalverbot näher ein. Es erblickt im Handeln des Angeklagten kein schweres Verschulden, weil dieser nur auf eine angespannte Atmosphäre im Lokal reagiert habe, welche zu eskalieren drohte. Der Angeklagte habe etwas gegen diese ungebetenen Gäste unternehmen müssen und habe mit einem generellen Zutrittsverbot für bestimmte Bevölkerungsgruppen reagiert. Die 1. Instanz ist der Meinung, dass "[...] es dem Angeklagten in erster Linie nicht um die Diskriminierung von Ethnien, sondern um die Gewährung der Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung in seinem Lokal ging. Dass sich der Angeklagte zu der unsachlichen und pauschalen Tafelaufschrift hinreissen liess, ist wohl eher als unbedacht und ungeschickt denn als böswillig zu bezeichnen. [...] Obwohl bei den tatbestandsmässigen Handlungen des Angeklagten die rassistischen Motive nicht unbedingt im Vordergrund standen, darf seine Vorgehensweise keinesfalls bagatellisiert werden, denn sie legt die verbreitete und verwerfliche Tendenz an den Tag, von der Verhaltensweise eines Einzelnen auf das Gebaren der ganzen Bevölkerungsgruppe, der er angehört, zu schliessen. Gerade solche Pauschalurteile sind im Lichte von Art. 261bis StGB zu vermeiden." (E.3.B)
Der Angeklagte wird von der 1. Instanz der Begehung der Rassendiskriminierung nach Abs. 4 Hälfte 1 und Abs. 5 für schuldig erklärt. Die Deliktkonkurrenz, d.h. die mehrfache Begehung der Rassendiskriminierung, wirkt sich strafschärfend aus.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.--.
Décision 2000-051N
Die 2. Instanz sieht, im Gegensatz zur Vorinstanz, nur die Tatbestandsvariante nach Abs. 4 Hälfte 1 als erfüllt an.
Eine Leistungsverweigerung im Sinne von Abs. 5 läge nicht vor, weil der Wirt nur Personen aus Ex-Jugoslawien und Albanien weggewiesen habe, die bereits im Vorfeld Probleme bereitet hätten. Andere Angehörige dieser Volksgruppen seien im Lokal auch weiterhin bedient worden. Sie führte weiter aus: «Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass ein Lokalverbot nicht nur als blosse Ankündigung der Bereitschaft zur Leistungsverweigerung aufzufassen ist, sondern an sich schon die Leistungsverweigerung bewirken könnte. Dies deshalb, weil sich unbestimmbare Personen bereits durch die Tafel «Kein Zutritt..." vom Betreten des Lokals abhalten lassen dürften. Ob deshalb das Lokalverbot an sich schon den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 5 StGB erfüllt, ist vorliegend jedoch offen zu lassen, da der entsprechende Sachverhalt nicht Gegenstand der Anklage ist und deshalb durch das Gericht nicht beurteilt werden darf. Der Schuldspruch der Vorinstanz bezieht sich denn auch allein auf die Tatsache, dass der Angeklagte gemäss seinen eigenen Aussagen konkret Personen aus Ex-Jugoslawien/Albanien unter Hinweis auf das Lokalverbot auf der Tafel weggewiesen hat." (E.4.a)
«Der Angeklagte sagte vor dem Untersuchungsrichter aus, dass die Gruppen, mit welchen es immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei, die ersten drei Tage (nach dem Aufstellen der Hinweistafel) noch gekommen seien. Diese Leute seien jeweils auf die Hinweistafel aufmerksam gemacht und zum Verlassen des Lokals angehalten worden. In der Folge seien diese Leute nicht mehr ins Restaurant gekommen, womit er sein Ziel erreicht hätte. Einzelpersonen aus Ex-Jugoslawien, welche sich anständig benommen hätten, würden aber immer noch eingelassen und bedient. Damit hat der Angeklagte aber nur Personen weggewiesen, welche sich im Lokal schon einmal ungebührlich aufgeführt hatten. Zum einen lässt sich eine solche Wegweisung unter dem des fehlenden Bewirtungszwanges und angesichts der glaubwürdigen, sachlichen Begründung nicht beanstanden (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, 2.A. Zürich 1996, S.189), zum anderen zeigt sich, dass sie konkret nicht aus diskriminierenden Beweggründen erfolgt ist. Dass der Angeklagte bei der Wegweisung noch auf die am Eingang angebrachte Tafel hingewiesen haben will, ändert daran nichts. Diesen durch den Angeklagten konkret weggewiesenen Personen gegenüber entfaltete die Tafel die Wirkung einer Leistungsverweigerung gerade nicht. Sie wurden nur weggewiesen, weil sie früher schon den Betrieb des Lokals durch ihr Verhalten gefährdet hatten, gar das Leben des Angeklagten bedroht haben sollen, und damit nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Ethnien unsachlich oder ungerecht behandelt wurden." (E.4.b)
Die 2. Instanz spricht, wie die Vorinstanz, den angeschuldigten Wirt der Rassendiskriminierung im Sinne von Abs. 4 Hälfte 1 schuldig. Sie anerkennt zwar die Beweggründe des Wirts für das Lokalverbot, verurteilt aber deren Ausführung. Sie folgt nicht der teilweise in der Lehre vertretenen Meinung, dass eine Leistungsverweigerung für eine ganze Bevölkerungsgruppe nicht rassendiskriminierend sei, solange sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt scheint: «In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass dann, wenn sachliche Gründe - wie z.B. vorausgegangenes ungebührliches oder gar verbotenes Verhalten etc. - für eine erfolgende Zutritts- bzw. Leistungsverweigerung bestehen, die ungerechtfertigte schlechtere Behandlung Angehöriger bestimmter Gruppen nicht als strafbare Diskriminierung betrachtet werden darf (Rehberg, Strafrecht IV, 2.A. Zürich 1996, S.189 allerdings im Rahmen der Kommentierung von Abs. 5 des Art. 261bis StGB). Zu Recht hat aber die Vorinstanz erwogen, dass es nicht angeht, gleich sämtliche Angehörige bestimmter Ethnien von einem grundsätzlich an jedermann gerichteten Leistungsangebot pauschal auszuschliessen, weil bestimmte Personen dieser Bevölkerungsgruppen im Lokal durch ihr ungebührliches Verhalten aufgefallen waren. Vom Verhalten einzelner Personen darf in der Tat nicht auf dasjenige ganzer Bevölkerungsgruppen geschlossen [werden]. Die Störung durch einzelne Personen vermag in sachlicher Hinsicht die pauschale Verunglimpfung in einer breiten Öffentlichkeit ganzer Ethnien, welchen die einzelnen Störer angehören, niemals zu rechtfertigen. Dass der Angeklagte nach dem Gastgewerbegesetz für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat, ändert nichts an der Unrechtmässigkeit des von ihm aufgestellten Lokalverbotes. Auch seine Furcht vor einer Eskalation vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Bisher ist es noch nie zu Gewaltanwendungen in seinem Lokal gekommen und der Angeklagte hat es offenbar bisher auch nicht für nötig befunden, die Hilfe Dritter, namentlich der Polizei, in Anspruch zu nehmen, so dass er sich auch nicht in einer mit einem Notstand vergleichbaren Situation befunden hatte." (E.3.f)
Damit eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB vorliegt, muss, je nach Lehrmeinung, als zusätzliches Erfordernis ein Eingriff in die Menschenwürde vorliegen. Die 2. Instanz ist der Meinung, dass im vorliegenden Fall die Menschenwürde der betroffenen Personengruppen durch das Lokalverbot, insbesondere mit dem Zusatz «Aus Sicherheitsgründen», verletzt worden sei und führte dazu aus: «Bei einem nicht weiter begründeten Zutrittsverbot für bestimmte ethnische Gruppen liegt die Diskriminierung darin, dass der Ausschluss der Personen von grundsätzlich jedermann angebotenen Leistungen sich nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen erklären lässt. Bleibt das Verbot unbegründet, ist es nur als diskriminierend zu verstehen, weil die Menschen der angesprochenen Gruppen grundlos als zweitklassig behandelt werden (Trechsel, StGB-Kurzkommentar, Art. 261bis Rz 34). Darin liegt eine Verletzung des essentiellen, identitätsstiftenden Zugehörigkeitsempfindens der betroffenen Personen zu den genannten Gruppen, die des Lokalsbesuchs nicht wert betrachtet werden. Damit wird die Würde jener Menschen im umfassenden Sinn des Wortes "überhaupt» verletzt, die sich diesen Gruppen zugehörig empfinden. Im vorliegenden Fall wird diese schon im blossen Lokalverbot enthaltene in einer gegen die Menschenwürde verstossende relevante Diskriminierung noch dadurch verstärkt und nicht etwa abgemildert, dass alle Personen, die sich diesen Gruppen zugehörig betrachten, zusätzlich als gefährlich hingestellt werden, weil ihnen «aus Sicherheitsgründen» der Zutritt verboten wird. Es ist nämlich ein erheblicher Unterschied, ob einfach behauptet wird, dass Angehörige gewisser Volksgruppen durchschnittlich gefährlicher seien (spezifische Qualität bzw. Eigenschaft) oder erklärt wird, dass allen Angehörigen dieser Ethnien eine sonst jedermann angebotene Leistung verweigert wird, weil sie als Sicherheitsrisiko betrachtet werden und ihnen damit allgemein ein Hang zur Gewalt unterstellt wird. So werden sie "überhaupt» als der Teilnahme am gesellschaftlichen Alltagsleben für unwürdig hingestellt - eine Diskriminierung, die in letzter Konsequenz zu Segregation und Apartheid führen würde (Müller, Die neue Strafbestimmungen gegen die Rassendiskriminierung, ZBJV 1994 S.249). Damit ist der Vorwurf einer Diskriminierung bzw. Herabsetzung in gegen die Menschenwürde verstossender Weise nach Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 1] im Sinne der Anklage objektiv erstellt." (E.3.d)
Die Anschlussberufung des Angeklagten wird teilweise gutgeheissen und er wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB freigesprochen. Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen Begehung der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB wird bestätigt. Die Busse wird von Fr. 400.-- auf Fr. 300.-- reduziert.