Cas 2000-016N

Versendung von rassistischen E-Mails

Soleure

Historique de la procédure
2000 2000-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafanzeige nicht ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Monde du travail
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Die Angeschuldigte leitete ein E-Mail mit rassistischem Inhalt an drei Arbeitskolleginnen auf deren persönliche Mail-Adressen weiter. Das inkriminierte E-Mail wurde in der Folge von einem Adressaten ausgedruckt und in der Firma öffentlich ausgehängt.

Die Strafverfolgungsbehörde gibt der Strafanzeige keine Folge, weil es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle. Das E-Mail sei an drei persönliche Mail-Adressen weitergeleitet und somit nicht für jedermann zugänglich gemacht worden. Wer darauf einen Mailausdruck öffentlich ausgehängt habe, konnte nicht eruiert werden.

Décision

Nichteintreten auf die Strafanzeige.