Cas 2000-023N

Versendung von rassistischen E-Mails

Argovie

Historique de la procédure
2000 2000-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Requérants d'asile
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Monde du travail;
Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Anzeigeerstatter hatte im Juni 1999 auf seinem privatem Internet-Anschluss als E-Mail-Anlage, nach verschiedenen Weiterleitungen, das mit rassistischem Inhalt versehene Formular «Antrag auf schweizerisches Asyl» erhalten. Aus der Dateieigenschaft konnte entnommen werden, dass als Verfasser dieser Anlage eine ehemalige Angestellte einer Firma aufgeführt war. Diese hatte das E-Mail empfangen, mit Anschrift versehen und weitergeleitet. Während der Zeit der Anstellung in dieser Firma erhielt die Beschuldigte täglich ca. 15 private E-Mails, welche sie zum Teil an einen ihr bekannten Personenkreis, zu dem sie persönlichen Kontakt pflegte, als Empfänger weitergeleitet hatte, wobei sie diese Mails jeweils entweder gar nicht geöffnet oder nur kurz angeschaut und dann teilweise weitergeschickt hatte.

Die Strafverfolgungsbehörde erachtet den subjektiven Tatbestand des Art. 261bis StGB als nicht erfüllt, weil der Beschuldigten ein Vorsatz auf Rassendiskriminierung nicht nachgewiesen werden kann. Das Verfahren wird eingestellt.

Décision

Einstellung des Strafverfahrens.