Cas 2001-002N

Verkauf von CDs mit rassistischem Inhalt

Soleure

Historique de la procédure
2001 2001-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. Einziehung der CDs.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Sons / images
Environnement social Art et science
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Beim Angeschuldigten wurden CDs vorgefunden, deren Inhalt gegen Art. 261bis StGB verstösst. Es kann ihm jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diese verbotenen Gegenstände an die Öffentlichkeit verkauft hatte. Nach dem Gesetz ist der Kauf und die Lagerung solchen Materials nicht strafbar.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren wegen offensichtlich unzureichenden Tatverdachts ein.

Décision

Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Mittels separater Verfügung werden die als verboten geltenden CD gemäss Art. 58 StGB eingezogen.