Cas 2002-025N

Schweizer Fahne mit Aufschrift «Scheisse Albaner» an Hauswand

Zurich

Historique de la procédure
2002 2002-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Im Januar 2002 wurde von Beamten der Kantonspolizei festgestellt, dass an der Fassade einer Liegenschaft vor einem Fenster eine Schweizerflagge aufgehängt war, in deren weissem Kreuz sich die Aufschrift «Scheisse Albaner», «Sage, Albaner sind Nuttensöhne» und «Shit-Hop» befand. Der Angeschuldigte hatte diese Aufschriften zuvor auf die Flagge gemalt und die Flagge anschliessend vor das Fenster seines Zimmers gehängt.

Der Angeschuldigte hat dadurch gemäss Strafverfolgungsbehörde öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen eine Gruppe von Personen wegen deren Rasse aufgerufen und ist nach Art. 261bis Abs. 1 StGB strafbar. Er wird zu einer Arbeitsleistung von 5 Tagen verpflichtet.

Décision

Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von 5 Tagen.