Cas 2003-002N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2003 | 2003-002N | Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Autres victimes |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Autres idéologies |
Der Angeschuldigte, ein in der Schweiz lebender chinesischer Staatsangehöriger, wurde gestützt auf Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB angezeigt wegen Publikationen die er öffentlich an einem Stand aufgelegt hatte. In den Broschüren wurde die chinesische Besetzung Tibets als «friedliche Befreiung» und Demokratisierung bezeichnet. Dieselben Schriften soll er an Interessierte und an unbekannte Personen verschickt haben. Die Texte waren ebenfalls auf einer Homepage veröffentlicht.
Die Strafuntersuchungsbehörde hielt fest, dass in den fraglichen Schriften wohl ein Leugnen, eine gröbliche Verharmlosung oder eine Rechtfertigung der chinesischen Taten in Tibet zu erkennen sei. Diese Taten anerkannte die Untersuchungsbehörde als schwere Menschenrechtsverletzungen. Die Voraussetzung der Tathandlung in der Öffentlichkeit sah die Behörde als erfüllt an. Hingegen erachtete sie den subjektiv nötigen Vorsatz zur Rassendiskriminierung nicht als gegeben an. Sie begründete dies damit, dass der Angeklagte sein ganzes Leben in der Volksrepublik China verbracht habe, ohne in seiner langjährigen Tätigkeit jemals mit Kritik an der chinesischen Tibetpolitik konfrontiert worden zu sein. In der Schweiz lebe er erst seit drei Jahren, wo er bis zum vorliegenden Verfahren nie negative Reaktionen auf diese Schriften erfahren habe.
Das Verfahren wurde wegen fehlender subjektiver Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB eingestellt.
Eine Institution versandte an interessierte wie an unbekannte Leute Broschüren und Faltprospekte, in welchen die chinesische Besetzung Tibets als «friedliche Befreiung» und Demokratisierung bezeichnet wurde. Ebenso wurden die Broschüren öffentlich an einem Stand aufgelegt, die Art der fraglichen Veranstaltung ist aus vorliegendem Urteil nicht ersichtlich. Dieselben Texte waren in englischer Sprache auf einer Homepage veröffentlicht.
In diesem Zusammenhang wurde Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs.4 Hälfte 2 erstattet. Der Anzeigeerstatter verzeigte sechs Personen, von welchen nur eine im März 2002 einvernommen werden konnte. Die anderen fielen entweder nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Schweizer Behörde, oder es war eine Anzeige gegen Unbekannt. Die Einvernommene Person war ein in seit drei Jahren in der Schweiz lebender Chinese, der sich an der Standaktion beteiligt hatte.
Die Strafverfolgungsbehörde erachtete die Öffentlichkeit als Voraussetzung für eine nach Art. 261bis StGB strafbare Handlung als gegeben. Die Homepage sei jedermann, bzw. einem nicht kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gewesen. Gleiches gelte für die öffentlich aufgelegten Prospekte, sowie «vermutlich gar für den Versand an unbekannte Personen».
Unter den vorliegenden Umständen ist das Verfahren mangels subjektiver Tatbestandserfüllung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB gegen den Angeschuldigten und die weiteren Angeklagten einzustellen.