Cas 2003-020N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2003 | 2003-020N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten. |
2003 | 2003-024N | 1. Instanz heisst die Einsprache gut und tritt auf die Strafklage nicht ein. Freispruch. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Voisinage |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Zwischen zwei Nachbarn eines Mehrfamilienhauses bestanden schon seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten. Im März 2003 war es auf dem Vorplatz dieses Mehrfamilienhauses erneut zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf der Angeschuldigte den Geschädigten als «Sautürke» betitelt hatte.
Aufgrund dieses Sachverhaltes erstattete der beschimpfte Mitbewohner Anzeige wegen Rassendiskriminierung. Der Beschuldigte wurde von der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde gestützt auf Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt.
Gegen diese Bussenverfügung erhob der Verurteilte Einsprache. Er machte geltend, der gefallene Ausdruck «Sautürke» könne nicht als Rassendiskriminierung, sondern müsse als reine Beschimpfung betrachtet werden.
Gegen diese Bussenverfügung erhob der Verurteilte Einsprache. Er machte geltend, der gefallene Ausdruck «Sautürke» könne nicht als Rassendiskriminierung, sondern müsse als reine Beschimpfung betrachtet werden.
Die erste kantonale Instanz hielt fest, die Einsprache sei zu Recht erhoben worden. Der Vorfall sei nur unter dem Aspekt der Beschimpfung und nicht der Rassendiskriminierung zu beurteilen. Sie verfügte daher ein Nichteintreten auf die Strafklage und sprach den Angeschuldigten frei.
Décision 2003-020N
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen. Er wird zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Der Strafregistereintrag ist nach einer Bewährungszeit von einem Jahr zu löschen.
Décision 2003-024N
Die urteilende Behörde hielt fest, dass nach einer näheren Sachverhaltsprüfung und einem Vergleich mit den in der Rechtsliteratur zitierten Fällen die Einsprache zu Recht erhoben worden sei. Zweck von Art. 261bis StGB sei es insbesondere, bestimmte oder zumindest bestimmbare konkrete Personengruppen vor Verunglimpfungen und Diskriminierung zu schützen. Zwar würden nicht nur Gruppen und ihre Mitglieder, auf welche die Merkmale wie Ethnie, Rasse oder Religion zutreffen, durch Art. 261bis StGB geschützt. Um in den Schutzbereich der Norm zu fallen sei aber erforderlich, dass der Täter der betroffenen Person ein Merkmal zuschreibt. Gemäss dem Staatsanwalt müsse in casu bedacht werden, dass der Angeschuldigte und der Kläger im gleichen Haus wohnten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte Kenntnis von der griechischen Staatsangehörigkeit des Klägers gehabt habe. Dann aber könne der Ausdruck «Sautürke» nicht mit der Absicht gefallen sein, den Kläger wegen Zugehörigkeit zu einer türkischen Volksgruppe zu diffamieren. Vielmehr sei der Vorfall unter dem Aspekt der Beschimpfung zu beurteilen, und dafür sei gemäss Art. 299 Abs. 1 lit. a StPO St. Gallen bei bekannter Täterschaft nicht ein Gericht, sondern ein Vermittler zuständig. Die Bussenverfügung der Untersuchungsbehörde werde in diesem Sinne aufgehoben und die Parteien an das Vermittleramt verwiesen.
Die erste kantonale Instanz heisst die Einsprache des Beschuldigten gut. Dieser wird von der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB freigesprochen und die Bussenverfügung der Strafverfolgungsbehörde aufgehoben. Auf die Strafklage wird nicht eingetreten.