Cas 2004-006N

«Sieg Heil»-Rufe und lautes Anhören von so genanntem «Rechtsrock»

Zurich

Historique de la procédure
2004 2004-006N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC;
Autres victimes
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

An einem Sommerabend hörte sich der Beschuldigte gemeinsam mit Kollegen in einem Park, der inmitten eines Wohnquartiers lag, so genannten «Rechtsrock» an. Die Liedtexte hatten z.T. rassistische Inhalte wie «Sieg Heil» oder «Nigger I hate your face…». Zudem riefen der Angeschuldigte und seine Kollegen «Sieg Heil» (es wurden separate Strafverfahren gegen die Beteiligten geführt, siehe Entscheide 2004-021N und 2005-026N Datenbank EKR). Die Rufe wie auch die Musik waren laut, so dass sie in den umliegenden Wohnungen, deren Fenster wegen der Sommertemperaturen vorwiegend geöffnet waren, deutlich gehört wurden. Der Angeschuldigte sei sich dessen bewusst gewesen oder habe die Vernehmbarkeit des Geschehens mindestens bewusst in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe er andere Rassen als minderwertig betrachtet und diskriminiert, diese «Geisteshaltung» mindestens eventualvorsätzlich verbreitet sowie zu Hass und Diskriminierung gegenüber anderen Rassen aufgerufen.

Aufgrund all dieser Sachverhaltsumstände habe sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wofür er zu einer Busse von Fr. 500.- zu verurteilen sei.

Décision

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Probezeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr angesetzt.