Cas 2005-021N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2005 | 2005-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
In einer Zeitungskolumne erörterte der Angeschuldigte das Verhältnis zwischen Islam, Islamismus und Terror. Dabei widersprach der Autor der häufig vertretenen These, dass Islam und Islamismus nichts miteinander zu tun hätten. Vielmehr sei der Islam «der Schoss, aus dem das Ungeheuer Islamismus kroch». Der Islam stelle als «verspätete» Religion ein Hindernis für die Entwicklung «moderner» Gesellschaften dar. Vor allem aber seien die «Ursachen des Islamismus und seines Terrors im Islam selbst zu finden».
Daraufhin wurde Anzeige wegen Rassendiskriminierung erstattet.
Ungeachtet der äusserst kritischen Qualifizierung des Islams durch den inkriminierten Text kann dieser allerdings laut der Strafverfolgungsbehörde «nicht als Aufruf zu Hass und Diskriminierung verstanden werden», weil ihm «dazu die Intensität und das Hetzerische» fehle. Problematisch sei eine solche Verknüpfung allerdings dann, «wenn damit instruiert würde, der Islam führe über den Islamismus notwendigerweise zu Terror.» Auch der Tatbestand des Herabsetzens sei nicht erfüllt, denn es lasse sich aus dem in Frage stehenden Text nicht ableiten, dass dem Islam als solchem oder den einzelnen Musliminnen und Muslimen eo ipso ein «minderer Wert» zugeschrieben werde. Gerade im Falle von kulturhistorischen Erörterungen über die Rolle von Religionen in der gesellschaftlichen Entwicklung würden oft sehr generalisierende Feststellungen getroffen und, wie im inkriminierten Text, kühne Behauptungen aufgestellt. Dies möge bei manchem Leser Widerstand auslösen, einen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB stellten solche Aussagen aber nicht dar.
Die Untersuchung wird eingestellt, da der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt sei.
Die Anzeigeerstatterin sieht in diesem «Pamphlet» einen unverblümten Aufruf zur Diskriminierung des Islams als Religion und damit eine akute Gefährdung des Religionsfriedens in der Schweiz.
Da der Fall ein starkes mediales Echo erzeugte, hat sich die Untersuchungsbehörde entschlossen, ein Rechtsgutachten bereits für die Frage der Anklageerhebung bei einem ausgewiesenen Experten in Auftrag zu geben.
Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sieht die Untersuchungsbehörde als zweifellos gegeben an. Dass der Islam eine religiöse Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB darstellt, stehe ebenfalls ausser Frage.
Zu den verschiedenen Tatbestandsvarianten äussert sich die Untersuchungsbehörde folgendermassen:
Während der Kolumnist Islamismus und Terror weitgehend gleichgesetze, würden Islam und Islamismus voneinander unterschieden, wobei allerdings eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Islams für die im Artikel gegeisselten Auswüchse des Islamismus festgehalten würde. Ungeachtet der äusserst kritischen Qualifizierung des Islams durch den inkriminierten Text könne dieser allerdings laut dem Gutachten «nicht als Aufruf zu Hass und Diskriminierung verstanden werden», weil ihm «dazu die Intensität und das Hetzerische» fehle. Dass zwischen Islam und Islamismus ein Zusammenhang hergestellt werde, erscheine grundsätzlich nicht unzulässig. Problematisch wäre eine solche Verknüpfung allerdings dann, «wenn damit instruiert würde, der Islam führe über den Islamismus notwendigerweise zu Terror.» Der Hinweis auf den religiösen Hintergrund islamistisch begründeter Gewalttaten könne den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllen.
Da die Begriffe Herabsetzen und Diskriminieren spiegelbildlich verwendet würden, und da im Text keine Diskriminierung behauptet oder gefordert werde, werde lediglich die Variante Herabsetzung untersucht. Herabsetzen heisse, «jemandem einen minderen Wert zu[zu]schreiben, und zwar im Bereich der Menschenwürde, mit der Konsequenz, dass dem Opfer auch eine geringere Rechtsstellung zugewiesen wird».
Der in Frage stehende Kernsatz der Kolumne laute hier: «Die religiöse Kultur des Korans verhindert die Entwicklung moderner Gesellschaften mit Trennung von Kirche und Staat, mit Gewaltenteilung, mit Demokratie und Rechtsstaat, mit emanzipierten Bürgerinnen und Bürger, mit einem selbstbestimmten Bürgervolk.» Daraus lasse sich nicht ableiten, dass dem Islam als solchem oder den einzelnen Musliminnen und Muslimen eo ipso ein «minderer Wert» zugeschrieben werde: «Dass gerade im Falle von kulturhistorischen Erörterungen über die Rolle von Religionen in der gesellschaftlichen Entwicklung oft sehr generalisierende Feststellungen getroffen und, wie im inkriminierten Text, kühne Behauptungen etwa im Falle der Gleichsetzung des Islamismus mit dem Faschischmus des Islams aufgestellt werden, mag bei manchem Leser Widerstand auslösen, einen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB stellen solche Aussagen aber nicht dar.»
Die Untersuchungsbehörde hält abschliessend fest, dass der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt sei, womit die Untersuchung einzustellen sei.
Der Tatbestand von Art. 261bis StGB ist nicht erfüllt. Die Untersuchung wird eingestellt.