Cas 2005-021N

Islamfeindliche Zeitungskolumne

Zurich

Historique de la procédure
2005 2005-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Journalistes / éditeurs
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

In einer Zeitungskolumne erörterte der Angeschuldigte das Verhältnis zwischen Islam, Islamismus und Terror. Dabei widersprach der Autor der häufig vertretenen These, dass Islam und Islamismus nichts miteinander zu tun hätten. Vielmehr sei der Islam «der Schoss, aus dem das Ungeheuer Islamismus kroch». Der Islam stelle als «verspätete» Religion ein Hindernis für die Entwicklung «moderner» Gesellschaften dar. Vor allem aber seien die «Ursachen des Islamismus und seines Terrors … im Islam selbst zu finden».

Daraufhin wurde Anzeige wegen Rassendiskriminierung erstattet.

Ungeachtet der äusserst kritischen Qualifizierung des Islams durch den inkriminierten Text kann dieser allerdings laut der Strafverfolgungsbehörde «nicht als Aufruf zu Hass und Diskriminierung verstanden werden», weil ihm «dazu die Intensität und das Hetzerische» fehle. Problematisch sei eine solche Verknüpfung allerdings dann, «wenn damit instruiert würde, der Islam führe über den Islamismus notwendigerweise zu Terror.» Auch der Tatbestand des Herabsetzens sei nicht erfüllt, denn es lasse sich aus dem in Frage stehenden Text nicht ableiten, dass dem Islam als solchem oder den einzelnen Musliminnen und Muslimen eo ipso ein «minderer Wert» zugeschrieben werde. Gerade im Falle von kulturhistorischen Erörterungen über die Rolle von Religionen in der gesellschaftlichen Entwicklung würden oft sehr generalisierende Feststellungen getroffen und, wie im inkriminierten Text, kühne Behauptungen aufgestellt. Dies möge bei manchem Leser Widerstand auslösen, einen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB stellten solche Aussagen aber nicht dar.

Die Untersuchung wird eingestellt, da der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt sei.

En droit / considérants

Die Anzeigeerstatterin sieht in diesem «Pamphlet» einen unverblümten Aufruf zur Diskriminierung des Islams als Religion und damit eine akute Gefährdung des Religionsfriedens in der Schweiz.

Da der Fall ein starkes mediales Echo erzeugte, hat sich die Untersuchungsbehörde entschlossen, ein Rechtsgutachten bereits für die Frage der Anklageerhebung bei einem ausgewiesenen Experten in Auftrag zu geben.

Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sieht die Untersuchungsbehörde als zweifellos gegeben an. Dass der Islam eine religiöse Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB darstellt, stehe ebenfalls ausser Frage.

Zu den verschiedenen Tatbestandsvarianten äussert sich die Untersuchungsbehörde folgendermassen:

  • Aufruf zu Hass oder Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB):
Bei Hass im Sinne der Rassismusstrafnorm gehe es nicht einfach um die «Aufforderung zu Geringschätzung», sondern um die «emotional gesteigerte Feindschaft und Verachtung», mithin um das «kategorische und hasserfüllte Bestreiten des Lebensrechts von Einzelnen oder von Gruppen in der Gesellschaft.»
Diskriminierung bezeichne demgegenüber «die Umsetzung der erwähnten feindlichen Grundhaltung, mithin eine Ungleichbehandlung […] entlang der Kriterien von Rasse, Ethnie oder Religion».

Während der Kolumnist Islamismus und Terror weitgehend gleichgesetze, würden Islam und Islamismus voneinander unterschieden, wobei allerdings eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Islams für die im Artikel gegeisselten Auswüchse des Islamismus festgehalten würde. Ungeachtet der äusserst kritischen Qualifizierung des Islams durch den inkriminierten Text könne dieser allerdings laut dem Gutachten «nicht als Aufruf zu Hass und Diskriminierung verstanden werden», weil ihm «dazu die Intensität und das Hetzerische» fehle. Dass zwischen Islam und Islamismus ein Zusammenhang hergestellt werde, erscheine grundsätzlich nicht unzulässig. Problematisch wäre eine solche Verknüpfung allerdings dann, «wenn damit instruiert würde, der Islam führe über den Islamismus notwendigerweise zu Terror.» Der Hinweis auf den religiösen Hintergrund islamistisch begründeter Gewalttaten könne den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllen.

  • Herabsetzen und Diskriminieren (Art. 261bis Abs. 4 StGB):
  • Da die Begriffe Herabsetzen und Diskriminieren spiegelbildlich verwendet würden, und da im Text keine Diskriminierung behauptet oder gefordert werde, werde lediglich die Variante Herabsetzung untersucht. Herabsetzen heisse, «jemandem einen minderen Wert zu[zu]schreiben, und zwar im Bereich der Menschenwürde, mit der Konsequenz, dass dem Opfer auch eine geringere Rechtsstellung zugewiesen wird».

    Der in Frage stehende Kernsatz der Kolumne laute hier: «Die religiöse Kultur des Korans verhindert die Entwicklung moderner Gesellschaften mit Trennung von Kirche und Staat, mit Gewaltenteilung, mit Demokratie und Rechtsstaat, mit emanzipierten Bürgerinnen und Bürger, mit einem selbstbestimmten Bürgervolk.» Daraus lasse sich nicht ableiten, dass dem Islam als solchem oder den einzelnen Musliminnen und Muslimen eo ipso ein «minderer Wert» zugeschrieben werde: «Dass gerade im Falle von kulturhistorischen Erörterungen über die Rolle von Religionen in der gesellschaftlichen Entwicklung oft sehr generalisierende Feststellungen getroffen und, wie im inkriminierten Text, kühne Behauptungen – etwa im Falle der Gleichsetzung des Islamismus mit dem ‹Faschischmus› des Islams – aufgestellt werden, mag bei manchem Leser Widerstand auslösen, einen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB stellen solche Aussagen aber nicht dar.»

    Die Untersuchungsbehörde hält abschliessend fest, dass der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt sei, womit die Untersuchung einzustellen sei.

    Décision

    Der Tatbestand von Art. 261bis StGB ist nicht erfüllt. Die Untersuchung wird eingestellt.