Cas 2005-029N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2005 | 2005-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Gestes |
Environnement social | Lieux publics; Autorités / administration / armée |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Über den Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren hat der Angeklagte in einer Einstellhalle für Automobile die Scheiben der dort abgestellten Automobile von zwei Mietern von schwarzer Hautfarbe, die wegen ihrer Invalidität auf Rollstühle angewiesen sind, anfänglich in der Regel täglich, in den letzten Monaten in der Regel ein Mal pro Woche bespuckt und auf diesen irgendwelchen Unrat deponiert. Des Weiteren verfasste er Schreiben, um die Mieter namentlich wegen ihrer Hautfarbe und Herkunft zu demütigen, weil es sich bei ihnen aus seiner Sicht um schmarotzende Asylbewerber aus Schwarzafrika handelte, die nur hergekommen waren, um den Staat auszubeuten, sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, um zu Lasten der Steuerzahler schöne Automobile zu kaufen und eine Rente zu beziehen. Eines dieser Schreiben lautete folgendermassen: «Du Paraplegiker, was machen Sie da in der Schweiz, gehen Sie zurück nach Hause. Deine Monkeyfamilie wartet auf dich.»
Zudem schickte der Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt ein Schreiben in Begleitung eines weissen, zerstossenen und leicht körnigen Pulvers an die Mitarbeiter einer Behörde. Der wörtliche Inhalt des Schreibens lautete: «Sorry, aber ein kleiner Trost soll Euch vergönnt sein: An Eurer Beerdigung werden in erster Linie Asylanten-Schmarotzer teilnehmen, die bald ebenfalls vieles zu befürchten haben. Beilagen: Lungen- und Hautmilzbrand Pulver.» Er verfolgte damit das Ziel, bei einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Empfängern Angst vor einer allenfalls tödlichen Ansteckung zu schüren. Dieses Schreiben verfasste er, weil er diese Behörde, sinngemäss dafür verantwortlich machte, dass bei ehrlichen Steuerzahlern Steuern eingetrieben würden, um schmarotzende Asylbewerber finanzieren zu können. Sein Schreiben löste einen Einsatz der Polizei, der Ölwehr und der Fachstelle für biologische Sicherheit der ETH aus. Die Mitarbeiter wurden kurzzeitig evakuiert.
Das Gericht hält fest, der Angeklagte habe sich der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB schuldig gemacht. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 15.000.- zu bestrafen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde bedingt aufgeschoben. In subjektiver Hinsicht sei das Verhalten des Angeklagten zwar in allen Fällen von aussergewöhnlicher Niedertracht, was nicht hingenommen werden könne. Trotzdem sei dem nicht vorbestraften und psychisch eher auffälligen Angeschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, weil in objektiver Hinsicht kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe.
Der Angeklagte hat sich der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von
Art. 261bis Abs. 4 StGB und der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB schuldig gemacht. Dafür wird er mit 3 Monaten Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 15.000.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben.