Cas 2006-001N

Keine Angaben zum Sachverhalt 1

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2006 2006-001N 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Entscheid enthält keine Darstellung des Sachverhalts und keine rechtlichen Erwägungen des Gerichts.

Der Angeschuldigte wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfachen Angriffs, Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Verrichtens der Notdurft angeklagt.

Die Strafverfolgungsbehörde erklärt ihn wegen der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, der Rassendiskriminierung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Verrichtens der Notdurft für schuldig und verurteilt ihn zu 10 Monaten Gefängnis bedingt.

Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird wegen Verjährung eingestellt.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.

Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen.

Im selben Strafverfahren werden weitere Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheide 2006-2, 2006-3 Datenbank EKR.

Décision

Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung für schuldig und verurteilt ihn zu 10 Monaten Gefängnis bedingt. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet.