Cas 2006-009N

Einlassverweigerung: «keine Personen aus den Balkanstaaten»

Soleure

Historique de la procédure
2006 2006-009N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Refus de produits ou de services (al. 5)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Refus de prestations
Environnement social Lieux publics;
Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Dem Geschädigten wurde der Zutritt zu einem öffentlichen Lokal mit der Begründung «im Moment werden keine Personen aus den Balkanstaaten reingelassen» verweigert. Diese Begründung wurde zwar durch den Beschuldigten vorgebracht, es steht aber nicht mit Sicherheit fest, wem sie konkret angelastet werden muss. Als Beweis für diesen Sachverhalt dienen insbesondere Videoaufnahmen, welche für einen Fernsehbericht erstellt wurden.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, die Zutrittsverweigerung richte sich nicht gegen eine nach Art. 261bis StGB geschützte Personengruppe: «Offensichtlich können die Balkanvölker nicht einer Religionsgemeinschaft oder einer rassischen Gruppe zugeordnet werden, sodann fallen sie auch nicht unter den Begriff einer Ethnie. Ethnische Gruppen definieren sich über gemeinsame Geschichte, ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Sprache, Tradition, Brauchtum). Gerade diese Voraussetzungen sind bei den Balkanvölkern offenkundig nicht erfüllt.»
Zudem scheitere eine Verurteilung daran, dass der Beschuldigte geltend mache, er habe dem Geschädigten den Einlass verweigert, weil er zuvor negativ aufgefallen sei. Damit bringe er im Wesentlichen einen sachlichen Grund («bisherig ungebührliches Verhalten») für die Leistungsverweigerung vor.

Die Strafuntersuchung sei deshalb einzustellen.

Décision

Die Strafuntersuchung wird eingestellt.