Cas 2006-019N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Jugendrechtspflege verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Musulmans; Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes; Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Der Angeklagte hat folgende Äusserungen in einem für alle einsehbaren Internetforum gemacht:
«1. Immer tragischer
In der Schweiz leben laut der letzten Volkszählung vom Jahr 2000 310'000 Muslime. (...). Vernichten wir sie
2. Jahr 2005
Hoffentlich gibt es immer Rassismus... Neger sollte man vernichten, genauso wie Shippis
3. Moslems
Einfacher wäre es, mit einem Sturmgewehr herumzulaufen und aufzuräumen
4. Wenn nur halb so viel wären sind es immer noch zu viel!! Wenn ich zum Psycho müsste, sollte man Dich erschiessen und einem Neger zum Fressen geben...»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Überzeugung, der Angeklagte habe damit öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen, sowie öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, öffentlich durch Wort und Schrift eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert. Dadurch habe er sich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, 2 und 4 Hälfte 1 StGB fehlbar gemacht.
Zur Strafzumessung hält die Strafverfolgungsbehörde fest, dass der Beschuldigte bei seinen Eltern wohne, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe. Er absolviere zurzeit eine Lehre bei der Stadtverwaltung und erhalte einen Lohn von CHF 1200.- pro Monat. Seine Freizeit gestalte er sinnvoll mit Fussball. Der Angeschuldigte stehe erstmals in einem Strafverfahren und zeige sich in diesem von Beginn weg geständig und einsichtig. Da weder Betreuung, Unterstützung noch Beaufsichtigung erforderlich sei, erscheine es angemessen, ihn unter Verzicht auf eine Schutzaufsicht mit einer bedingt ausgesprochenen Busse von CHF 800.- zu bestrafen.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, 2 und 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Busse von CHF 800.- verurteilt.