Cas 2006-050N

Beschimpfung «Judensau»; Verteilen von CDs mit nationalsozialistischen Inhalten

Berne

Historique de la procédure
2006 2006-050N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2007 2007-026N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2008 2008-014N Die 3. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Bien juridique protégé;
Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction;
Mots-clés
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Angeklagte hat die Geschädigte im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in einem Restaurant «Judensau» genannt. Zudem hat er bei einem Jugendtreff an ihm unbekannte Personen vier CDs verteilt, die auffällige Textpassagen enthalten und den Inhalt einer Homepage wiedergeben, auf der bildliche Anspielungen auf nationalsozialistisches Gedankengut, fremdenfeindliche Inhalte und Kontaktadressen zur Skinhead-Szene enthalten sind.

Die 1. Instanz sieht den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB beim ersten Vorfall als erfüllt an: «Der Ausdruck «Judensau» verletzt die Menschenwürde, da mit ihm den Juden die Qualität als menschliches Wesen abgesprochen wird, bzw. er die Gleichstellung der Juden mit Säuen vermuten lässt und dies von einem Durchschnittsbürger auch so verstanden wird.»

Nach einer ausführlichen Würdigung der einzelnen Textpassagen der CD kommt die erste Instanz zum Schluss, dass auch der zweite Vorfall eine Rassendiskriminierung darstellt, diesmal im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB: «Zwar kann, wie bereits begründet, festgehalten werden, dass an sich die einzelnen Aussagen auf der CD je für sich alleine nicht unter die Strafnorm von Art. 261bis StGB fallen, da ein unbefangener Durchschnittsbürger (vor allem in der Schweiz) damit wohl nicht an den Nationalsozialismus erinnert wird. Da es aber erklärtes Ziel der CD ist, dem Zuhörer ein bestimmtes Gedankengut näher zu bringen, wird der Durchschnittsbürger den Songtexten mit erhöhter Aufmerksamkeit folgen, was unweigerlich dazu führen wird bzw. kann, dass er die symbolischen Anspielungen versteht und dadurch an nationalsozialistisches Gedankengut von Rechtsextremen erinnert wird (...). Aus diesen Gründen muss der Schluss gezogen werden, dass die CD insgesamt als Symbol für nationalsozialistisches Gedankengut steht und von einem unbefangenen Durchschnittsbürger auch als solches verstanden wird.» Der Angeschuldigte wird von der 1. Instanz der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt.

Die 2. Instanz spricht den Angeklagten von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung im Fall der Abgabe der vier CDs frei. Was den Fall des Ausdrucks «Judensau» betrifft, spricht die 2. Instanz den Angeklagten schuldig. Sie verurteilt ihn zu einer Busse von CHF 800.-.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft reichen Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz ein.

En fait / faits

1. Vorfall:

Der Angeklagte hat den Geschädigten, von dem er wusste, dass er jüdischer Herkunft ist, im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in einem Restaurant «Judensau» genannt.

2. Vorfall:

Der Angeklagte hat bei einem Jugendtreff 4 CDs an ihm unbekannte Personen verteilt. Die CD enthält laut fedpol auffällige Textpassagen. Zudem gibt sie den Inhalt der Internetseite schulhof.net wieder, auf der bildliche Anspielungen auf nationalsozialistisches Gedankengut, fremdenfeindliche Inhalte und Kontaktadressen zur Skinhead-Szene enthalten sind.


Décision 2006-050N

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

En droit / considérants

Menschenwürde als das von Art. 261bis StBG unmittelbar geschützte Rechtsgut betrachtet werden muss. Eine Verurteilung könne folglich nur erfolgen, wenn neben dem Vorliegen aller geschriebenen Tatbestandsmerkmale zusätzlich eine Verletzung der Menschenwürde festgestellt werden könne. Eine solche liege vor, wenn einer Person oder einer Personengruppe die Gleichberechtigung als menschliches Wesen abgesprochen werde.

Dann geht das Gericht auf die beiden Vorfälle ein.

1. Vorfall: «Judensau»

Das Gericht äussert sich zuerst zur Öffentlichkeit: «Öffentlich sind Tathandlungen i.S.v. Art. 261bis StGB dann, wenn sie direkt von jedermann wahrgenommen werden können bzw. wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind. […] In früheren Entscheiden hatte das Bundesgericht jeweils der Anzahl der Adressaten der jeweiligen Äusserung entscheidende Bedeutung zugemessen. […] Ungeachtet der Zahl der Adressaten gelte neu als öffentlich, was nicht privat sei. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen geprägten Umfeld erfolgen. […] Es genügt grundsätzlich, wenn die Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden kann. Massgeblich ist damit nicht die tatsächliche Wahrnehmung, sondern die Wahrnehmbarkeit.» Im konkreten Fall sei erwiesen, dass zumindest drei Personen die Aussage des Angeschuldigten wahrgenommen hätten. Die Wahrnehmbarkeit sei indessen noch darüber hinausgegangen, zumal sich zweifellos weitere Personen in der Nähe befunden hätten, habe sich doch die Szene am frühen Abend eines Volksfestes beim Aufgang zu der Terrasse eines Restaurants abgespielt. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sei somit erfüllt.

Dann definiert das Gericht den Begriff der Herabsetzung: «Es sind hier einzig solche Herabsetzungen relevant, die der betroffenen Person oder Gruppe von Personen den essentiell gleichberechtigten und gleichwertigen Anspruch auf das Dasein als Mensch absprechen. […] Ob durch eine konkrete Beschimpfung die grundsätzliche, umfassende Unterwertigkeit der Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird[…] entscheidet sich nach dem Wortlaut und den Umständen des Einzelfalles […].» Das Gericht zählt einige Beispiele von straflosen Äusserung auf: «Scheiss-Schweizer», «Spaghetti-Fresser», «Kuhschweizer». Mit «Scheiss-Schweizer» sei nicht die Gleichstellung der Schweizer mit Fäkalien gemeint, sondern werde bloss ein Unwerturteil ausgedrückt. Anders sei dies gerade beim Ausdruck «Judensau»: «Dieser Ausdruck geht über ein Unwerturteil hinaus, da er vom Durchschnittsbürger nicht mehr als ‹einfache› Beschimpfung verstanden wird, sondern als Herabsetzung der Juden als Gruppe einer gleichen Religion beziehungsweise als Ethnie. Die Gruppe der Juden ist eine religiöse und zugleich auch eine durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe. Sie wird unabhängig davon geschützt, ob ein einzelner Betroffener gläubig ist oder nicht. Der Ausdruck ‹Judensau› verletzt die Menschenwürde, da mit ihm den Juden die Qualität als menschliches Wesen abgesprochen wird bzw. er die Gleichstellung der Juden mit Säuen vermuten lässt und dies von einem Durchschnittsbürger auch so verstanden wird.» In der Praxis würden solche rassistische Beschimpfungen regelmässig als Verletzung der Menschwürde qualifiziert. Als Beispiele werden genannt: «Sautürken», «Dreckjuden», «Drecktürken», «schwarzer Sauhund». Im vorliegenden Fall kommt es zum Schluss, dass insbesondere der Geschädigte mit dem Wort «Judensau» aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Juden mit Säuen gleichgesetzt wurde. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 261 Abs. 4 bis StGB erfüllt.

Zum subjektiven Tatbestand meint das Gericht, dass der Angeschuldigte unzweifelhaft mit Wissen und Willen gehandelt und den subjektiven Tatbestand somit erfüllt habe. Er habe unmittelbar vor dem Ausruf erfahren, dass der Geschädigte Jude sei. Es liege deshalb nahe, dass er den Privatkläger nicht einfach habe beschimpfen wollen, sondern dass er diesen Ausdruck ganz bewusst gewählt habe und damit auf die Abstammung des Privatklägers herabsetzend Bezug genommen und ihn mit Schweinen gleichgesetzt habe.

2. Vorfall: Verteilen von CDs

Wieder nimmt das Gericht zuerst Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Ein Jugendtreff sei eine öffentliche Institution, die allen Jugendlichen zugänglich sein solle. Es handle sich somit nicht um einen privaten Kreis von Personen, die dort verkehrten. Des Weiteren seien ihm die Personen, an die er die CDs verteilt habe, nicht persönlich bekannt gewesen. Ein der CDs habe er einfach auf den Gepäckträger eines Roller geklemmt. Damit sei die Weitergabe der CDs eindeutig öffentlich erfolgt.

Weiter hält das Gericht fest, um festzustellen, ob es sich um eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis StGB handle, müssten alle relevanten Sachverhaltsfaktoren gewürdigt werden. Bei einer Ideologie, die ausdrücklich den ungleichen Zugang zu oder Anspruch auf die Menschenwürde postuliere, liege unzweifelhaft eine Ideologie im Sinne des Gesetzes vor. Werde mit der Ideologie bloss die unterschiedliche Wertigkeit verschiedener Gruppen verbreitet, so könne eine gesetzmässige Ideologie vorliegen. Würden die verschiedenen Gruppen nur auf einzelne beschränkte Qualitäten, Eigenschaften, Fähigkeiten oder Wertigkeiten hin verglichen, so dürfte das Vorliegen einer Ideologie im Sinne des Gesetzes üblicherweise zu verneinen sein. Nationalsozialistisches, faschistisches Gedankengut stelle eine Ideologie dar (NIGGLI, a.a.O., N 815, 820 ff.). Die entscheidende Frage sei letztlich, ob ein unbefangener Durchschnittsbürger bei dieser CD an das nationalsozialistische Gedankengut erinnert werde, ob also einzelne Teile oder die CD als Ganzes als Symbol für die Ideologie des Nationalsozialismus verstanden werden könne.

Deshalb untersucht das Gericht in der Folge alle Textpassagen näher, die vom Bundesamt für Polizei als kritisch hervorgehoben worden seien:

1. «unsere heutigen Schulen sind schon längst ein Sammelbecken für junge Schwerkriminelle geworden» / «meist haben ausländische Banden hier das Sagen»

Das Gericht räumt ein, das hier zwar implizit ein Zusammenhang zwischen Schwerkriminellen und Ausländern hergestellt werde, das Wort ‹meist› zeige jedoch, dass nicht nur Ausländer als Schwerkriminelle bezeichnet würden. Im Übrigen werde eine spezielle Ausländergruppe, insbesondere eine solche einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion nicht genannt.

2. «wir stehen gegen den unerträglichen hohen Zuzug von Fremden in unser Land» / «wir stehen gegen multi-kulit, das nicht funktionieren kann und nur weitere Gefahren und Probleme in sich birgt»

Bei diese Aussage fehlt es für das Gericht an einer Verletzung der Menschenwürde. Es werde einfach die Ablehnung einer mulitkulturellen Gesellschaft ausgedrückt. In diesem Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, ob Fremde als Gruppe überhaupt zum Schutzobjekt gehörten. Dabei komme es darauf an, was unter «Fremden» gemeint sei. Solange der Begriff «Ausländer» - und damit auch «Fremde», wenn als Synonym gebraucht – nicht stellvertretend für eine Ethnie gebraucht werde, unterstehe er grundsätzlich nicht dem Art. 261bis StGB.

3. «wir stehen gegen die antideutsche Geschichtsschreibung, die an allen Schulen gelehrt wird und nur Deutsche als Täter sieht»

Das Gericht hält fest, mit dieser Passage könne nur das Geschehen im zweiten Weltkrieg gemeint sein. Aus der Aussage gehe aber keine Leugnung des Völkermordes an den Juden hervor, da nicht behauptet werde, dass dieser nicht stattgefunden habe. Ein Verharmlosen könne darin bestehen, dass die Täter wesentlich unschuldiger, gutgläubiger und friedlicher oder ihr Vorgehen als zivilisierter, begründeter und weniger barbarisch präsentiert werde, als es den Tatsachen entspreche (NIGGLI, a.a.O., N 998). Zu rechtfertigen suchen könne darin bestehen, dass den betroffenen Gruppen eine indirekt kausale Rolle zugeschrieben werde (NIGGLI, a.a. O., N 1005). Durch die Behauptung auf der CD, dass auch Nichtdeutsche Täter gewesen seien, würden die Taten der Nazis zwar unschuldiger und begründeter dargestellt. Es werde aber keiner Person bzw. Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion eine kausale Rolle zugeschrieben. Insbesondere werde nicht behauptet, dass Juden eine Schuld trügen.

4. «wir lieben das Fremde in der Fremde»

Mit dieser Aussage, werde einzig kundgetan, dass man gegen das Fremde im Inland sei. Es sei unklar, was unter «Fremde» überhaupt gemeint sei und eine Verletzung der Menschenwürde könne in dieser Passage auch nicht gesehen wird. Das Gericht hält aber dennoch fest, dass die Aussage den Inhalt der ganzen CD konkretisiere und zu deren fremdenfeindlichen Unterton beitrage.

5. Aryan Brotherhood (Interpret) / «auf das Blut geweihte Leinen wird der Eid geschworen» / «das Blut um jeden Preis bewahrt. Volk, Familie Vaterland» / «aus den Trümmern der Geschichte, dem Nebel Alter Zeit, wird ein neues Erbe wachsen, dafür stehen wir bereit. Altes Feuer, junge Herzen, wir haben nichts verloren auf das Blut geweihte Leinen wird der Eid geschworen» (Refrain)

Der Interpretenname suggeriert für das Gericht zwar das Einstehen für das Arische, eine Überlegenheit der arischen Rasse gegenüber anderen Rassen könne dem Namen aber nicht entnommen werden. In den Passagen «aus den Trümmern der Geschichte, dem Nebel Alter Zeit, wird ein neues Erbe wachsen»und «altes Feuer, junge Herzen» werde symbolisch die Wiederauferstehung von etwas Vergangenem gefordert. Aus dem gesamten Text könne der Schluss gezogen werden, dass hier auf das Deutsche Reich angespielt werde. Allerdings könne aus den einzelnen Textpassagen nicht explizit auf den Nationalsozialismus geschlossen werden, wenn auch unter Würdigung des gesamten Liedtextes und der anderen Lieder der CD diese Aussagen als nationalsozialistisch erkennbar seien. Zum Hinweis auf den Blutfahnenkult der Nazis und der SS müsse festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um ein allgemein geläufiges Symbol für den Nationalsozialismus handle.

6. «Staatsverschuldung, multi-kulti und die Freiheit eine Phrase» / «Sozialabbau und Überfremdung, Massenarbeitslosigkeit» / «ihr Pseudo-Demokraten seid dem Untergang geweiht» / «im Krieg gegen ein Scheiss-System, morgen wird es untergehn»

Das Gericht sieht in diesen Passagen keine Verletzung der Menschenwürde, vielmehr gehe es hier um die aktuellen politischen Machtträger, gegen die man sich ausspreche.

7. «wir wollen keine Büsserrepublik mit Schuld- und Sühnerituale»

Diese Äusserungen vergleicht das Gericht mit denen, die unter 3. beurteilt wurden: Während dort abgeleitet werden könne, warum man mit der Vergangenheit nicht einverstanden sei, bleibe es hier bei der neutralen Feststellung, dass man nicht einverstanden sei. Daraus könne kein gröbliches Verharmlosen des Völkermordes abgeleitet werden.

8. «auch wenn Geisteskranke harmlose Bürger massakrieren, jagt ihr lieber ein paar, die ein Konzert organisieren»

Das Gericht sieht in diesen Aussagen eine Verharmlosung der Konzerte von Nazis und mit ihnen indirekt auch ihrer Ideologie. Die Intensität reiche aber für eine Bestrafung nicht aus. Aus der Passage gehe jedoch eindeutig, klar und für jedermann verständlich hervor, dass mit den Nazis sympathisiert werde.

9. Spirit of 88 (Interpret)

Das Gericht erklärt, dass 88 als Symbol für Heil Hitler stehe und der Hitler-Gruss gelte laut NIGGLI als Ausdruck einer Ideologie, die auf die Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet sei (a.a.O. N 865). Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsbürger den wahren Sinn hinter der Zahl nicht verstehe.

10. «Germanenmensch wann kommt deine Zeit»

Dieser Satz verherrliche die arische Rasse und trage dazu bei, dass die CD als nationalsozialistisch geprägt verstanden werde. Der Ausdruck der Überlegenheit einer bestimmten Rasse gelte aber nur dann als Ideologie, wenn dahinter ein Gedankengebäude stehe (NIGGLI, a.a.O. N 816). Die einfache, nicht weiter ausgeführte oder argumentativ begründete Äusserung sei nicht erfasst (NIGGLI, a.a.O. N 860) und damit auch diese kurze Textpassage nicht, weil sich eine Vorrangstellung aus ihr nicht ableiten lasse.

11. Hauptkampflinie (Interpret) / «ich war ein Sergeant unter General Lee» / «ich war ein Aufständischer in der Ukraine, der Roten Armee, der machen wir Beine» / «ich war ein Werwolf dem Schatten gleich, in den letzten Tagen vom Grossdeutschen Reich» / «ich war am 17. Juni dabei, gegen Sowjetpanzer und Volkpolizei»

Das Gericht ist der Meinung, der unbefangene Durchschnittsleser verstehe die Anspielung auf die Werwölfe als Sympathiezeichen für den Nationalsozialismus und auf den Kommunismus als Hauptfeind der Rechtsextremen nicht.

12. «ob in München gegen die Wehrmachtshetze» / «in Dresden gegen das Vergessen» / «in Wunsiedel für Rudolf Hess» / «ein historischer Moment der Marsch durchs Brandenburger Tor»

Das Gericht hält zwar fest, dass diese Passagen ausnahmslos alle auf nationalsozialistische Themen anspielen, ist aber auch hier der Überzeugung, dass eine Durchschnittsperson diese Verbindung nicht ohne weiteres herleiten könne.

Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass die Songtexte / Interpretennamen dieser CD für sich je separat betrachtet keine für einen Durchschnittsbürger eindeutigen, klaren Anspielungen auf den Nationalsozialismus und damit auf eine Ideologie im gesetzlichen Sinne enthalten.

Da die CD aber noch aus weiteren Elementen besteht, ist die Überprüfung für das Gericht damit noch nicht beendet: «Massgebend für die Frage, ob die betreffende CD gegen die Antirassismusstrafnorm verstösst, sind denn nicht nur einzelne – allenfalls aus dem grösseren Zusammenhang gerissene – Sätze aus den Liedertexten und die Interpretennamen, sondern die CD als Ganzes, d.h. ihr gesamter Informationsgehalt (BGE 131 IV 23 E. 2).» Ein erstes Argument für die Strafbarkeit der CD als Ganzes sieht das Gericht darin, dass die wenig bekannten Symbole in den Songtexten und Interpretennamen (Spirit of 88; Rudolf Hess; Marsch durchs Brandenburger Tor usw.) in andere Aussagen eingebettet seien, die für jedermann klar verständlich seien (Bsp.: «…antideutsche Geschichtsschreibung, … und nur Deutsche als Täter sieht»; «wir stehen gegen den unerträglichen hohen Zuzug von Fremden» etc.). Das zweite Argument ist die Hülle der CD, welche eindeutig an die Skinheadszene erinnere und auf die Internetseite www.schulhof.net verweise, auf der bildliche Anspielungen auf nationalsozialistisches Gedankengut, fremdenfeindliche Inhalte und Kontaktadressen zur Skinhead-Szene enthalten seien. «Unter Würdigung all dieser Umstände kann die CD auch gerade von unbefangenen Durchschnittsbürgern nur als Werbung für nationalsozialistisches Gedankengut wahrgenommen werden. In der Ansprache (Intro) am Anfang der CD wird es sogar als direktes Ziel erklärt, dem Zuhörer das Gedankengut der Herausgeber näher zu bringen. […] Zwar kann wie bereits begründet festgehalten werden, dass an sich die einzelnen Aussagen auf der CD je für sich alleine nicht unter die Strafnorm Art. 261bis StGB fallen, da ein unbefangener Durchschnittsbürger (vor allem in der Schweiz) damit wohl nicht an den Nationalsozialismus erinnert wird. Da es aber das erklärte Ziel der CD ist, dem Zuhörer ein bestimmtes Gedankengut näher zu bringe, wird der Durchschnittsbürger den Songtexten mit erhöhter Aufmerksamkeit folgen, was unweigerlich dazu führe wird bzw. kann, dass er die symbolischen Anspielungen versteht und dadurch an nationalsozialistisches Gedankengut von Rechtsextremen erinnert wird. […] Aus diesen Gründen muss der Schluss gezogen werden, dass die CD insgesamt als Symbol für nationalsozialistisches Gedankengut steht und von einem unbefangenen Durchschnittsbürger auch als solches verstanden wird.»

Zum subjektiven Tatbestand hält das Gericht fest, dem Angeschuldigte sei der Sinn und Zweck der CD bewusst gewesen. Er habe somit mit direktem Vorsatz die rechtsextrem-nationalsozialistische Ideologie verbreitet.

Strafmass:

Das Verschulden des Täters wiegt laut dem Gericht nicht sehr schwer. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges beim 2. Vorfall sei nicht sehr gross, da der Angeschuldigte nur 4 CDs verteilt habe. Allerdings sei ihm eine gewisse Verwerflichkeit vorzuwerfen, da er sich an Jugendliche gewendet habe, die aufgrund ihres Alters leichter beeinflussbar seien. Die Beschimpfung anlässlich des 1. Vorfalls sei mehr spontan aus der Situation heraus geschehen.
Zum Täter hält das Gericht fest, dass er bereits vorbestraft sei, aber nicht wegen derselben Delikte. Er lebe in schwachen finanziellen Verhältnissen und wohne bei seinen Eltern. Das Gymnasium habe er zugunsten der Durchdiener-RS abgebrochen. Er sei Mitglied der Partei X gewesen, sei aber unterdessen ausgetreten, da er keine Zeit habe und nicht mehr in allen Punkten mit dem Parteiprogramm einverstanden sei. Bald werde er eine Ausbildung als Marketingassistent beginnen. Im Verfahren habe er sich kooperativ verhalten und ein gewisses Mass von Reue und Einsicht gezeigt. Da ihm das Gericht bei der geplanten Ausbildung keine Steine in den Weg legen wolle, verzichte es insbesondere auch deshalb auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Eine Busse von CHF 1200.- erscheine angemessen.

Décision

Der Angeschuldigte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 1200.- verurteilt.


Décision 2007-026N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Décision

Die 2. Instanz spricht den Angeklagten im Fall der Abgabe der vier CDs frei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung. Was den Fall des Ausdrucks «Judensau» betrifft, spricht die 2. Instanz den Angeklagten schuldig. Sie reduziert die Busse auf CHF 800.-.


Décision 2008-014N

Die 3. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.

Décision

Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt.