Cas 2006-051N

Herabsetzendes Parteiprogramm

Argovie

Historique de la procédure
2006 2006-051N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Lieux publics;
Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte hat ein Parteiprogramm verfasst, welches eine kollektive Schmähung der Ausländer beinhaltet, indem ihnen Menschenrechte abgesprochen werden und ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt. Das Programm wurde nach erfolgter Genehmigung durch den Vorstand auf der parteieigenen Internetseite veröffentlicht.

Die Untersuchungsbehörde hält fest: «Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen. Der Beschuldigte hat zudem öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Diese Verhalten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.»

Gegen weitere Beteiligte wurden separate Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheid 2005-015N, 2005-016N, 2005-017N, 2005-018N und 2006-020N Datenbank EKR.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.