Cas 2007-060N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-060N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2009 | 2009-004N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Juifs; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeklagte veröffentlichte in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59, 2007-61 - 2007-63) ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet. Inhalt des Parteiprogramms ist eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Weiter bot der Angeklagte zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59, 2007-61 bis 2007-63) im Internet einen Taschenkalender öffentlich zum Kauf an. Darin wird die Kippa (Symbol der jüdischen Religion) dem Gesslerhut gleichgestellt. Der Gesslerhut ist Sinnbild der Unterdrückung und Verknechtung. Dadurch werden die Juden beschuldigt, andere Völker und Religionsgemeinschaften unter ihre Herrschaft zwingen zu wollen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.-, insgesamt CHF 1'000.-, und zu einer Busse von CHF 600.-.
Gegen diesen Entscheid erhob der Angeklagte Einsprache mit dem Antrag, er sei betreffend allen Vorwürfen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. Die 1. Instanz spricht den Angeklagten bezüglich Punkt 7 des Parteiprogramms sowie Ziff. 2 der Anklage (Taschenkalender) der mehrfachen Rassendiskriminierung frei, bezüglich Punkt 4 des Parteiprogramms wird er wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen.
Décision 2007-060N
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.-, insgesamt CHF 1'000.-, und zu einer Busse von CHF 600.-.
Décision 2009-004N
Der Angeklagte wird von der Anklage der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Punkt 7 des Parteiprogramms sowie Ziff. 2 der Anklage (Taschenkalender) freigesprochen.
Der Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Ziff. 1 der Anklage (Punkt 4 des Parteiprogramms).
Der Angeklagte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB i.V. m. Art. 42 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 130, insgesamt CHF 650, und zu einer Busse von CHF 150 verurteilt.
(Für die Beurteilung der weiteren Angeklagten siehe EKR-Datenbank 2009-3 sowie 2009-5/6.)