Cas 2007-062N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-062N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2009 | 2009-006N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeklagte veröffentlichte in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59 bis 2007-61, 2007-63) ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet. Inhalt des Parteiprogramms ist eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70, insgesamt CHF 1'050.
Gegen diesen Entscheid erhob der Angeklagte Einsprache.
Die 1. Instanz spricht den Angeklagten zu einem Teil der Anklage frei und verurteilt ihn wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.-, insgesamt CHF 150.-.
Décision 2007-062N
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rasendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.-, insgesamt CHF 1'050.-.
Décision 2009-006N
Der Angeklagten wird von der Anklage der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Punkt 7 des Parteiprogramms freigesprochen.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Punkt 4 des Parteiprogramms schuldig gesprochen.
Der Angeklagte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB i.V.m. Art. 42 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30, insgesamt CHF 150, verurteilt.