Cas 2007-062N

Rassendiskriminierendes Parteiprogramm 4

Argovie

Historique de la procédure
2007 2007-062N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
2009 2009-006N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Angeklagte veröffentlichte in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59 bis 2007-61, 2007-63) ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet. Inhalt des Parteiprogramms ist eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70, insgesamt CHF 1'050.

Gegen diesen Entscheid erhob der Angeklagte Einsprache.

Die 1. Instanz spricht den Angeklagten zu einem Teil der Anklage frei und verurteilt ihn wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.-, insgesamt CHF 150.-.


Décision 2007-062N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rasendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.-, insgesamt CHF 1'050.-.


Décision 2009-006N

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Décision

Der Angeklagten wird von der Anklage der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Punkt 7 des Parteiprogramms freigesprochen.

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Punkt 4 des Parteiprogramms schuldig gesprochen.

Der Angeklagte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB i.V.m. Art. 42 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30, insgesamt CHF 150, verurteilt.