Cas 2008-039N
Glaris
Historique de la procédure | ||
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2008 | 2008-039N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte bezeichnete die Geschädigte aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe bei einem Fest mit den Worten „Sau-Neger“, „Neger-Hexe“, „Neger-Schlampe“. Der Beschuldigte war dabei gemäss Aussagen von Auskunftspersonen alkoholisiert. Die Geschädigte äusserte aufgrund des in Aussicht stehenden zivilrechtlichen Vergleichs mittlerweile Desinteresse am Strafverfahren, was aufgrund der Offizialmaxime strafmindernd berücksichtigt werden kann.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 200.00.