Cas 2008-039N

„N****-Hexe“

Glaris

Historique de la procédure
2008 2008-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte bezeichnete die Geschädigte aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe bei einem Fest mit den Worten „Sau-Neger“, „Neger-Hexe“, „Neger-Schlampe“. Der Beschuldigte war dabei gemäss Aussagen von Auskunftspersonen alkoholisiert. Die Geschädigte äusserte aufgrund des in Aussicht stehenden zivilrechtlichen Vergleichs mittlerweile Desinteresse am Strafverfahren, was aufgrund der Offizialmaxime strafmindernd berücksichtigt werden kann.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 200.00.