Cas 2008-052N

Rassistische Hetze gegen Schweizer im Internet

Berne

Historique de la procédure
2008 2008-052N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2008 2008-053N Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Bien juridique protégé;
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Membres de la population majoritaire / Blancs / Chrétiens
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Handlung mit einem Kind, der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Verleumdung auch der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen. Die strafbare Handlung hinsichtlich der Rassendiskriminierung bestand darin, dass der Beschuldigte auf zwei Internetseiten der Schweizer Bevölkerung in Schrift und Bild rassistisches Gedankengut und Verhalten vorwarf. Hierbei zog er auch teilweise den direkten Vergleich zwischen der Schweiz und Hitler. Der Beschuldigte wurden von der ersten Instanz aufgrund der obengenannten Delikte zu 2 Jahren Gefängnis, zur Zahlung von 7/8 der gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'575.00 sowie zur Zahlung von einem Beitrag an die Anwaltskosten an die Privatkläger in der Höhe von Fr. 15'999. Der Fürsprecher der Beschuldigten erklärte die Appellation gegen dieses Urteil, weshalb der Fall an das Obergericht überwiesen wurde. Das Obergericht bestätigt die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung, mehrfacher Verleumdung sowie Rassendiskriminierung. Das Obergericht bemisst die Freiheitstrafe jedoch au 20 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem hat der Beschuldigte zusätzlich zu den im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Kosten, eine Genugtuung in der Höhe von 7'000 zu bezahlen.

En fait / faits

Der Beschuldigte wurde von der ersten Instanz neben der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Verleumdung auch der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen. Die strafbare Handlung hinsichtlich der Rassendiskriminierung bestand darin, dass der Beschuldigte auf zwei Internetseiten der Schweizer Bevölkerung in Schrift und Bild rassistisches Gedankengut und Verhalten vorwarf. Hierbei zog er auch teilweise den direkten Vergleich zwischen der Schweiz und Hitler. Der Beschuldigte wurden von der ersten Instanz aufgrund der obengenannten Delikte zu 2 Jahren Gefängnis, zur Zahlung von 7/8 der gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'575.00 sowie zur Zahlung von einem Beitrag an die Anwaltskosten an die Privatkläger in der Höhe von Fr. 15'999. Der Fürsprecher der Beschuldigten erklärte die Appellation gegen dieses Urteil, weshalb der Fall an das Obergericht überwiesen wurde.


Décision 2008-052N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

En droit / considérants

Das Obergericht machte folgende Ausführungen hinsichtlich Art 261bis Abs. 4 StGB: Der Tatbestand der Rassendiskriminierung (z.B. im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB) schützt in erster Linie - unmittelbar oder zumindest mittelbar -die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion, was mittelbar zugleich der Wahrung des öffentlichen Friedens dient. Als ethnische Gruppe gilt dabei gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz eine solche, die sich durch eine gemeinsame Geschichte, Sprache, Sitten und Gebräuche usw. verbunden fühlt. Als Beispiele werden Norddeutsche, Tamilen, Sizilianer oder Appenzeller genannt. Vereinzelt wird auch schon die Sprachengemeinschaft, z.B. der italienischsprechenden Schweizer, als eine ethnische Gruppe erachtet. Nationen und Nationalitäten als solche, d.h. als rechtliche Kategorien, werden von Art. 261 bis StGB nicht erfasst. Wird indes mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint, kommt der Artikel zum Tragen. Das Bezirksgericht Zürich hat in seinem Entscheid vom die Gruppe der Schweizer und Schweizerinnen, die im zu beurteilenden Fall das Angriffsobjekt bildeten, als durch die Rassismusstrafnorm geschützt erachtet. Die Schweiz bestehe zwar nicht aus einer einheitlichen sprachlichen, religiösen und kulturellen Bevölkerungsgruppe, was aber nicht bedeute, dass die Schweizer/innen nicht über eine gemeinsame und starke Identität verfügen können, die ihrerseits Ziel rassistischer oder fremdenfeindlicher Angriffe werden kann. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass Mehrheitsangehörige ebenfalls eine Opfergruppe gemäss Art. 261bis StGB darstellen können. Hinsichtlich des vorliegenden Falles verweist das Obergericht auf die Ausführungen der ersten Instanz: Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Rassendiskriminierung als erfüllt. Indem die Äusserungen, von denen die Vorinstanz einen Teil beispielhaft wiedergab, über das Internet erfolgt seien, sei das Erfordernis der Öffentlichkeit zweifelsohne zu bejahen. Im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese würden wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe bilden, die sich von anderen aufgrund bestimmter und konstanter Merkmale unterscheide. Schreibe der Angeschuldigte davon, die Schweiz müsse von der Erdoberfläche entfernt werden, spreche er den Deutschschweizer/innen (auch: Schweizer/innen, Schweiz als solcher) ihre Existenzberechtigung ab, was letztlich als Verletzung der Menschenwürde zu qualifizieren sei. Der Angeschuldigte erfülle die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Abs. 1 und sei der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis StGB schuldig zu erklären. Zudem würden sich die Texte, wie die Vorinstanz ebenfalls darlegte, ebenfalls unter Abs. 2 und Abs. 4 subsumieren lassen.
Bezugnehmend auf den Einwand des Fürsprechers des Angeschuldigten, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt sei, da die bernische Justiz bzw. die Deutschschweizer keine ethnische Gruppe im Sinne von Art. 261 bis StGB seien und es sich bei den Aussagen nur um eine rhetorische Übertreibung handle, führt das Obergericht folgendes aus: Die inkriminierten Äusserungen richten sich teilweise gegen Deutschschweizer/innen in ihrer Gesamtheit und teilweise gegen einzelne (Deutschschweizer) Behördenmitglieder. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, geniessen sowohl die Deutschschweizer/innen als ethnische Gruppe als auch die einzelnen Mitglieder dieser Gruppe den Schutz von Art. 261 bis StGB. Der Angeschuldigte stellte in der Appellationsverhandlung nochmals klar, dass er diese Aussagen teile, obwohl es nicht seine Worte seien. Er schwächte damit die Formulierungen zwar etwas ab, den Inhalt bestätigte er aber. Das Obergericht kommt somit zum Schluss, dass sich um die innere und öffentlich kundgegebene Überzeugung des Angeschuldigten handelte und nicht lediglich um eine rhetorische Übertreibung. Weiter hält das Obergericht fest, dass der Angeschuldigte Deutschschweizer/innen bzw. ihren Gerichten und Behörden vorwirft, sie würden durch Umerziehung ausländischer Kinder Genozid begehen und so quasi das 3. Reich in Deutschland fortsetzen, weshalb die Schweiz beseitigt werden müsse. Gemäss Obergericht stellt dies eine rassistische Hetze i.S. von Art. 261 bis Abs. 1 StGB (als nachhaltiges und eindringliches Einwirken auf Menschen mit dem Ziel eine feindselige Haltung gegen Deutschschweizer zu vermitteln), ein Verbreiten dieser Ideologie i.S. von Abs. 2 und einen Angriff auf die Menschenwürde im Sinne von Abs. 4 (als Herabsetzung in einer gegen die Menschwürde verstossenden Weise, indem den erwähnt Gruppen oder Nationalitäten die Existenzberechtigung abgesprochen wird) dieser Bestimmung dar.

Décision

Das Obergericht spricht den Angeklagten der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen Verleumdung sowie der Rassendiskriminierung schuldig. Das Obergericht weicht insofern vom erstinstanzlichen Urteil, als die Freiheitstrafe auf 20 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 3 Jahren, bemessen wird. Ausserdem hat der Beschuldigte zusätzlich zu den im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Kosten, eine Genugtuung in der Höhe von 7'000 zu bezahlen.


Décision 2008-053N

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz.

En droit / considérants

Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische Gruppe, sondern eine politische Entität.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und konstanten Merkmale unterscheide.
Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von
Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis StGB.

Décision

Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis StGB.
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz.