Cas 2009-030N

Rassendiskriminierende Elemente in der Publikation der Werke von Rudolf Steiner?

Soleure

Historique de la procédure
2009 2009-030N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Art et science;
Associations / Fédérations / Organisations
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Gegen die Publikation «Rudolf Steiner: Gesammelte Aufsätze zur Literatur 1884-1902, Rudolf Steiner Verlag Dornach 2004, Seite 152» wurde eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Dabei wurde geltend gemacht, dass in der erwähnten Publikation rassendiskriminierende Elemente im Sinne von Art. 261bis StGB vorhanden seien.

Den beiden Verantwortlichen der Publikation konnte keinen Vorsatz nachgewiesen werden, öffentlich Ideologien verbreiten zu wollen. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB ist demzufolge nicht erfüllt. Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.

En fait / faits

Gegen die Publikation «Rudolf Steiner: Gesammelte Aufsätze zur Literatur 1884-1902, Rudolf Steiner Verlag Dornach 2004, Seite 152» wurde eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet, wobei geltend gemacht wurde, dass in der erwähnten Publikation rassendiskriminierende Elemente im Sinne von Art. 261bis StGB vorhanden seien. Gemäss den Ermittlungen waren die Vorstandsmitglieder des Vereins «Rudolf Steiner Nachlassverwaltung» verantwortlich für die Publikation.

Die Anzeige bezieht sich auf folgende Textpassagen: «Es ist gewiss nicht zu leugnen, dass heute das Judentum noch immer als geschlossenes Ganzes auftritt und als solches in der Entwicklung unserer gegenwärtigen Zustände vielfach eingegriffen hat, und das in einer Weise, die den abendländischen Kulturideen nichts weniger als günstig war. Das Judentum als solches hat sich aber längst ausgelebt, hat keine Berechtigung innerhalb des modernen Völkerlebens, und dass es sich dennoch erhalten hat, ist ein Fehler der Weltgeschichte, dessen Folgen nicht ausbleiben konnten. Wir meinen hier nicht die Form der jüdischen Religion allein, wir meinen vorzüglich den Geist des Judentums, die jüdische Denkweise».

Gemäss Aussagen der Beschuldigten und der restlichen Vorstandsmitgliedern des Vereins «Rudolf Steiner Nachlassverwaltung» handelt es sich bei der vorliegenden Publikation (3. Auflage des Werks «Rudolf Steiner: Gesammelte Aufsätze zur Literatur 1884-1902») um einen unveränderten Nachdruck der 2. Auflage von 1971.

En droit / considérants

Beide Beschuldigten distanzierten sich in ihren Aussagen von antisemitistischen und rassendiskriminierenden Gesinnungen und gaben ausdrücklich zu verstehen, dass Sinn und Zweck des Vereine «Rudolf Steiner Nachlassverwaltung» in der Erhaltung und Erforschung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachlasses von Rudolf Steiner sei, und sie daher verpflichtet seien, die Gesamtausgabe der Werke von Rudolf Steiner lieferbar zu halten. Die Motivation des Nachdruckes der 2. Auflage von 1971 habe eindeutig in der Erfüllung des Vereinszwecks und keineswegs in der Verbreitung einer rassendiskriminierenden Ideologie oder in einer Herabsetzung eines Person oder einer Gruppe von Personen gelegen, zumal - gemäss Aussage aller Vorstandsmitglieder - Rudolf Steiner den Antisemitismus stark kritisiert habe. Die Vorstandsmitglieder bekräftigten, dass die umstrittene Stelle im Kontext gelesen werden müsse, da diese für sich allein zu Missverständnisse führen könne. Um solche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden, seien die Vorstandsmitglieder gemäss eigenen Aussagen bemüht, sämtliche «kritischen» Textstellen in den Werken von Rudolf Steiner vor einem weiteren Nachdruck mit Kommentaren in den Fussnoten zu versehen, damit die Aussagen von Rudolf Steiner besser interpretiert werden könnten. Eine Veränderung des Textes selbst könne man nicht vornehmen, da man dafür die Zustimmung des Autors bräuchte, welcher jedoch im Jahre 1925 verstorben sei.

Die Strafverfolgungsbehörde hält in ihren Ausführungen fest, dass die inkriminierten Textpassagen in der heutigen Zeit aufgrund der Geschehnisse in der Vergangenheit objektiv wohl als rassendiskriminierend anzusehen seien. Der Vorsatz, öffentlich Ideologien zu verbreiten, die den Tatbestand von Art. 261bis StGB Abs. 2 oder Abs. 4 / 1. Hälfte erfüllen würde, konnte den Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB ist demzufolge nicht erfüllt, weshalb die Strafuntersuchung eingestellt wurde.

Décision

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.