Cas 2013-007N
Berne
Historique de la procédure |
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Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | 3ème instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Etrangers / autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics; Media (Internet inclus) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Die Partei X warb für die Masseneinwanderungsinitiative mit Inseraten, in denen stand «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!». Einige Zeitungen hatten sich geweigert, das Inserat der Partei X zu veröffentlichen. Mehrere betroffene Kosovaren reichten Strafanzeige gegen die für das Inserat verantwortlichen Mitglieder des Initiativkomitees gegen Masseneinwanderung ein.
Kurz nachdem die zuständige Strafverfolgungsbehörde vom Bundesstrafgericht berechtigt und verpflichtet wurde, das zur Anzeige gebrachte Delikt der Rassendiskriminierung zu verfolgen, stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein. Sie hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass im Inserat keine Herabsetzung gemäss Art. 261bis StGB aller Kosovaren erkannt werden könne, weil der Inserattext auf einen konkreten Vorfall Bezug nehme, nämlich auf eine Auseinandersetzung am 15. August 2011 in Interlaken. Bei jenem Streit verletzte ein Kosovare mit einem Messer einen Schweizer schwer am Hals. Ausserdem begründete die Strafverfolgungsbehörde ihren Entscheid damit, dass es sich bei Kosovaren nicht um eine "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB handle. Der Partei X ist es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit ihrem Inserat darum gegangen, anhand eines Vorfalls insgesamt Stimmung gegen Ausländer zu machen. Die Beschwerdeführer wendeten demgegenüber ein, dass der im Inserat erwähnte Interlakener Vorfall ein «diskriminierungstaktischer Vorwand» und ein «rassistisch motiviertes Alibi» sei, um eine ganze Ethnie als Verbrecher zu brandmarken. Auch habe die Partei X den Titel des Inserats bewusst falsch gewählt.
Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt, wie heikel die Abgrenzung zwischen Rassendiskriminierung und (gerade noch) straflosen Vorkehren in politischen Auseinandersetzungen sein kann.
Nach Ansicht des Obergerichts ist die Interpretation der Beschwerdeführer mindestens so wahrscheinlich wie jene der Staatsanwaltschaft. Es gehe nicht bloss um einen Bericht in einer Tageszeitung, sondern um ein Werbeinserat für eine Initiative. In diesem Zusammenhang sei die Wahl des Titels weitaus problematischer. Die harschen Reaktionen in der Öffentlichkeit hätten deutlich gemacht, dass der Durchschnittsleser das Inserat nicht als blosse Vereinfachung oder Übertreibung verstanden habe, sondern als schwere diskriminierende Hetze gegen die Kosovaren. Der Titel «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» könnte laut Obergericht durchaus als pauschale, herabsetzende Aussage über die Kosovaren im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verstanden werden. Ob das Inserat rassendiskriminierend sei, habe daher nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Strafgericht zu entscheiden.