Cas 2014-008N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2014 | 2014-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.
Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von. Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00.