Cas 2016-016N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2016 | 2016-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinem öffentlich zugänglichen Facebookprofil diverse rassistische und antisemitische Äusserungen und Posts.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde befindet, dass der Beschuldigte mehrmals die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe. Denn der Beschuldigte habe die Gesamtheit der Juden beleidigt und habe dazu aufgerufen, ihnen ein Übel zuzufügen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass der Beschuldigte durch die Äusserungen die jüdische Glaubensgemeinschaft als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe und dadurch Art. 261bis StGB verletzt habe.
Der Beschuldigte hat auf seinem Facebookprofil im Zusammenhang mit geteilten Videos folgende Beiträge gepostet:
«Diese Verfluchten Israelis Subhän-'Alläh. Mögeh Alläh sie Alle töten»
«Verfluchte drecks juden ihr verfluchten hurenkinder in sha Allah kommen die Mujahidiin nach Israel und radieren euch schweine.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Die Geldstrafe wird unbedingt ausgesprochen und ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 530.00.