Cas 2016-017N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandname. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Nach einem Besuch im Club gerieten die Gruppe des Beschuldigten und die Gruppe des Geschädigten aneinander. In der Auseinandersetzung kam es zu gegenseitigen verbalen Beschimpfungen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass eine die Menschenwürde verletzende rassendiskriminierende respektive rassistische Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 (1. Hälfte) StGB grundsätzlich nur vorliege, wo eine Beschimpfung die unentrinnbaren Gruppenzugehörigkeit mit einem auf sie bezogenen negativen Werturteil verbinde. Eine solche Verbindung sei nicht ersichtlich und somit sei der Straftatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB nicht erfüllt. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 54 StGB von einer Strafverfolgung bzw. Bestrafung abgesehen wird, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat, namentlich durch die unmittelbare Reaktion des Opfers, so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Dies sei durch den Schlag mit der Glasflasche und durch die Beschimpfungen von dem Geschädigten erfüllt. Daher sei auch aus diesem Grund auf eine Strafverfolgung zu verzichten und die Nichtanhandnahme zu verfügen.
Nach einem Besuch im Club gerieten die Gruppe des Beschuldigten und die Gruppe des Geschädigten aneinander. In der Auseinandersetzung kam es zu gegenseitigen verbalen Beschimpfungen. Der dunkelhäutige Geschädigte wurde von dem Beschuldigten als „Neger“ beschimpft. Der Geschädigte und Mitglieder seiner Gruppe bezeichneten im Gegenzug die Mitglieder der anderen Gruppe als „Bastarde“, „Wixer“ und „Missgeburten“. Der Geschädigte schlug in unmittelbarer Reaktion auf die Beschimpfung als „Neger“ eine Glasflasche auf den Hinterkopf des Beschuldigten, weswegen der Geschädigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandname.