Cas 2016-025N

Muslimfeindliche Äusserung auf Facebook

Soleure

Historique de la procédure
2016 2016-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz seit 14 Jahren in Guatemala.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass der Beschuldigte den fraglichen Beitrag in Guatemala verfasst hat. Der Tatort liege damit nicht im Hoheitsgebiet der Schweiz sondern in Guatemala. Da sich der Beschuldigte nicht in der Schweiz aufhalte und kein Grund ersichtlich ist, wieso dieser in die Schweiz ausgeliefert werden könne, seien die Voraussetzungen von Art. 7 StGB nicht erfüllt. Folglich unterliege der Beschuldigte nicht der schweizerischen Strafhoheit, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. Ob der Straftatbestand der Rassendiskriminierung vorliegend erfüllt ist, lässt die Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen offen.

En fait / faits

Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.