Cas 2016-033N

Muslimfeindlicher Kommentar zu Artikel

Berne

Historique de la procédure
2016 2016-033N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte kommentierte einen Artikel, welcher von den „letzten Deutschen“ handelt, die von Muslimen verdrängt würden.
Ferner kommentierte er einen Artikel, bei dem es um das Tragen einer Burka bzw. eines Burkinis geht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass der Beschuldigte auf seinem Facebook-Profil öffentlich zu Diskriminierung aufgerufen und Hass geschnürt habe, indem er sich negativ über Gruppen von Personen wegen ihrer Religionszugehörigkeit äusserte.

En fait / faits

Der Beschuldigte kommentierte einen Artikel, welcher von den „letzten Deutschen“ handelt, die von Muslimen verdrängt würden, mit: „Da wird das Ziel erkenntlich!!! Warum muss es auf dieser Erde, wo so einmalig ist, solche Unmenschen geben???".
Ferner kommentierte er einen Artikel, bei dem es um das Tragen einer Burka bzw. eines Burkinis geht, mit: „Macht endlich Schluss mit diesen extremen Unmenschen. Am besten in ein Flugzeug und auf nimmersehen...“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass der Beschuldigte auf seinem Facebook-Profil öffentlich zu Diskriminierung aufgerufen und Hass geschnürt habe, indem er sich negativ über Gruppen von Personen wegen ihrer Religionszugehörigkeit äusserte.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 500.00.