Cas 2017-004N

Verfassen und Verbreiten von antisemitischem Buch

Zurich

Historique de la procédure
2017 2017-004N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Art et science;
Media (Internet inclus)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte verfasste ein englisches Buch mit antisemitischem Inhalt, welches er in Zusammenarbeit mit Verlagen publizieren und verkaufen liess. Es verkauften sich eine unbekannte Anzahl Stücke. Darauf liess der Beschuldigte das Buch auf Deutsch übersetzen und machte es im Internet öffentlich zugänglich.
Der Beschuldigte wurde wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 Abs. 2 und Abs. 4 schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft.

En fait / faits

Der Beschuldigte verfasste ein englisches Manuskript für ein Buch, welches er einem möglichst breiten Personenkreis zugänglich machen wollte. Dazu schloss er einen Vertrag mit dem amerikanischen Verlag «The Barnes Review», der das Buch veröffentlichte und bis April 2016 weltweit 1'925 Exemplare davon verkaufte. Im Juli 2016 veröffentlichte der Verlag «Castel Hill Publishers» die 2. Auflage des Buches, welche in unbekannter Stückzahl verkauft wurde.
Bereits 2015 liess der Beschuldigte die 1. Auflage des Buches auf Deutsch übersetzen, um es auch im deutschsprachigen Raum verbreiten zu können. Daraufhin wurde das Buch zum kostenlosen Herunterladen auf verschiedenen Internetseiten angeboten mit dem Hinweis, dass die Verbreitung des Buches erwünscht sei, da der Beschuldigte wolle, dass das Buch und die darin enthaltenen Botschaften einem möglichst grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Im September 2016 begann der deutsche Lühe-Verlag die Herausgabe des Buches in deutscher Übersetzung mit Erfolgsbeteiligung des Beschuldigten.

In dem Buch waren unter anderem folgende Textstellen zu finden:
- «Der Holocaust ist eine komplette, von Amerikanern und Zionisten begangene Fälschung.» (Zitat Gilad Atzmon, Ruhrnachrichten 2005)
- «Da die «sechs Millionen» lediglich Bestandteil eines jüdischen Dogmas und ein kabbalistischer Hokuspokus sind, besteht kein Grund, dieser Zahl besondere Beachtung beizumessen.»
- «Eine gute Lüge zu erfinden, braucht Zeit, und dies war eine sehr gute Lüge; eine, die ein besiegter und demoralisierter Feind nicht zu widerlegen imstande war.»
- «Auschwitz + sechs Millionen + Gaskammer + Anne Frank + Dr. Mengele + Todesmarsch? Trägt diese Dame nicht etwas gar zu dick auf? Nicht, solange sie eine leichtgläubige Zuhörerschaft hat.»
- «Es mag in dieser Zeit in den Konzentrationslagern robust zugegangen sein; ich glaube aber nicht, dass geschlagen oder gefoltert wurde, denn man wollte auch diese Menschen für die ´Volksgemeinschaft´ gewinnen. …» (Zitat Döring-Ernst von Gottberg, Eine Jugend in Hitlers Reich, S. 17)
- «Diese Geschichte ist ungefähr so lächerlich wie der heute diskreditierte Mythos von den sechs Millionen vergasten Juden oder vom deutschen Massenmord an polnischen Offizieren in Katyn.»
- «… Viele Gefangene wurden während des Krieges entlassen, «was zeigt, dass der Zweck der Lager Rehabilitation und Reform war, nicht Folter und Repression» » (Zitat The Barnes Review, Ausgabe Januar/Februar 2001, “The Facts about the Origins of the Concentration Camps and Their Administration”, von Stephen A. Raper)
- « […]-während es unaufhörlich Reklame-Gehabe und Indoktrination eben diesen unbestreitbaren ‘Holocaust’ gibt …»

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wusste der Beschuldigte , dass er mit diesen Textstellen den Holocaust verharmloste und in Zweifel zog, und dies auch wollte.

Zusätzlich kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass folgende weitere Textstellen in dem Manuskript diskriminierendes Gedankengut öffentlich verbreiten:
- «Debile Brutalität scheint das Kennzeichen des jüdischen Bolschewismus gewesen zu sein.»
- «… aber der durchschnittliche orthodoxe Lumpen-Jude, mit oder ohne schwarzen Hut und Schläfenlocken, wie man ihn in der Nähe von Synagogen oder Flughäfen herumlungern sieht, während er auf seinesgleichen wartet, mit seinem aufgeblähten Bauch, der sein weißes Hemd aus der Hose seines schwarzen Anzugs quellen lässt, ist er eine abscheuliche Kreatur. Das ist er, vollgestopft mit koscherem Essen, jede Pore Andersartigkeit verströmend. (Im Bezug auf das Essen ist es aufschlussreich, sich über die Koscher-Steuer zu informieren, die auf eine sehr große Zahl von heimischen Produkten aufgelegt ist, darunter viele non-food-Artikel. Unternehmen, die sich dieser einzigartigen jüdischen Schutzgelderpressung widersetzen, werden als „antisemitisch» abgestempelt.) Es ist ein bösartiger Schädling auf Achse, in Körper wie im Geist. Sie sind nur entbehrliches Fußvolk der Sache, aber ihre Vermessenheit lässt den stetig wachsenden Erfolg ihrer Meister erahnen.»

Auch habe der Beschuldigte gewusst, dass er mit diesen Textstellen die Minderwertigkeit von Juden behauptete und sie generell unehrenhaften Verhaltens bezichtigte, was er auch wollte.

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB), mehrfach begangen schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 290.00, ausmachend CHF 43'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigten wird zudem mit einer Busse von CHF 5'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen. Die eingezogenen Bücher und Manuskripte werden vernichtet. Die Ordner, die Desktop und die externe Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf Verlangen herausgegeben. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2'840.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.