Cas 2017-020N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-020N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte lief im Juni 2016 an einer Synagoge vorbei, als gerade eine grössere Gruppe Gemeindemitglieder diese verliess. Sofort begann er grundlos, die ihm unbekannte Gruppe zu verspotten, rassistisch zu diffamieren und zu bedrohen.
Der Beschuldigte lief im Juni 2016 an einer Synagoge vorbei, als gerade eine grössere Gruppe Gemeindemitglieder diese verliess. Sofort begann er grundlos, die ihm unbekannte Gruppe zu verspotten, rassistisch zu diffamieren und zu bedrohen. Der sehr aggressiv auftretende Beschuldigte machte Äusserungen wie «ihr mit euren Scheiss-Hüten », « ich möchte euch alle töten », « man sollte alle Juden vergasen », « fuck Juden », « Hitler hätte euch alle vergasen sollen », « ich bringe euch alle um », « Scheiss-Juden » und « Scheiss-Verbrecher ».
Ein Mitglied der Gruppe versuchte, den Beschuldigten verbal zu engagieren und überliess ihm seine Adresse und Telefonnummer, um mit ihm in Kontakt zu treten und bei einem Kaffee seine offensichtlich feindselige Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens zu besprechen. Der Beschuldigte fuhr aber mit seinen diskriminierenden Äusserungen fort. Schliesslich griff er sogar ein Mitglied der Gruppe tätlich an, indem er ihm mit beiden Händen von vorne einen kräftigen Stoss gegen den Oberkörper versetzte. Da griff ein anderes Mitglied der Gruppe ein und brachte den Beschuldigten zu Boden.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft schürte der Beschuldigte durch die vorgenannten Äusserungen, die direkt von jedermann wahrgenommen werden konnten und an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis gerichtet waren, Hass gegen die Menschen jüdischen Glaubens und somit auch gegen die anwesenden Gemeindemitglieder und setzte sie wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab. Deswegen verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB), schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 1’280.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'155.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.